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Personenbedingte Kündigung: In diesen Fällen darf Sie Ihr Chef feuern

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Wann darf ein Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen?
Wann darf ein Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen? © Patrick Pleul / dpa

Kündigungen können nicht nur wegen miesem Verhalten drohen. Manchmal erhalten Mitarbeiter auch personenbedingte Kündigungen, die den Arbeitnehmer selbst betreffen.

Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, das unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, darf es für eine Kündigung in der Regel nur drei Gründe geben: eine betriebsbedingte Kündigung*, eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine personenbedingte Kündigung. Doch was bedeutet überhaupt "personenbedingt"?  

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung darf laut Kündigungsschutzgesetz immer dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seinen Arbeitsvertrag zukünftig nicht mehr erfüllen kann. Wichtig hierfür ist, dass die Prognose für die Zukunft negativ ausfällt. Eine vorherige Abmahnung braucht es in der Regel nicht.

Wann kann ein Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden? 

"Personenbedingt" heißt jedoch noch lange nicht, dass Sie Ihr Chef einfach feuern kann, weil er Sie nicht leiden kann, weil ihm Ihr Kleidungsstil nicht gefällt oder aus anderen subjektiven Gründen. Um personenbedingt gekündigt zu werden, müssen sich Ihre Eigenschaften oder Fähigkeiten so negativ auf Ihre Arbeitsleistung auswirken, dass Sie Ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. 

Diese Fälle können laut der Kanzlei Hensche etwa zur personenbedingten Kündigung führen:

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Welche gesetzlichen Voraussetzungen gibt es für eine personenbedingte Kündigung?

Das Gesetz sieht vier Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung vor: 

  1. "Negative Prognose": Es muss definitiv feststehen, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitsvertrag in Zukunft nicht mehr erfüllen kann oder es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
  2. In­ter­es­sen­be­ein­träch­ti­gung: Der Arbeitgeber wird dadurch in seinen be­trieb­li­chen oder wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen eingeschränkt (zum Beispiel, weil er keinen Ersatz findet oder wirtschaftliche Verluste einfährt).
  3. Kei­ne Möglich­keit der Weiterbeschäftigung: Der Mitarbeiter kann auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden, ohne dass sich hier seine Einschränkung bemerkbar macht.
  4. In­ter­es­sen­abwägung: Außerdem muss zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers abgewogen werden. Dabei wird auch die Dauer und der Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Für eine personenbedingte Kündigung muss die Interessensabwägung schließlich zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. 

Auch interessant: Vorsicht - In diesen Fällen droht Ihnen die fristlose Kündigung 

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