"Negative Prognose": Es muss definitiv feststehen, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitsvertrag in Zukunft nicht mehr erfüllen kann oder es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Interessenbeeinträchtigung: Der Arbeitgeber wird dadurch in seinen betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen eingeschränkt (zum Beispiel, weil er keinen Ersatz findet oder wirtschaftliche Verluste einfährt).
Keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung: Der Mitarbeiter kann auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden, ohne dass sich hier seine Einschränkung bemerkbar macht.
Interessenabwägung: Außerdem muss zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers abgewogen werden. Dabei wird auch die Dauer und der Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Für eine personenbedingte Kündigung muss die Interessensabwägung schließlich zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.