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Rahmenlehrplan gibt ausbildungsrelevante Arbeiten vor

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Ein Auszubildender soll für seine Ausbildung relevante Aufgaben erfüllen - Kaffee kochen gehört nicht dazu. Foto: Felix Kästle
Ein Auszubildender soll für seine Ausbildung relevante Aufgaben erfüllen - Kaffee kochen gehört nicht dazu. Foto: Felix Kästle © Felix Kästle

Azubis werden gern zu unliebsamen Routineaufgaben abgestellt. Kaffee kochen zu lernen, gehört aber nicht zu den ausbildungsrelevanten Tätigkeiten. Ein Blick in den Rahmenlehrplan lohnt sich.

Berlin (dpa/tmn) - Wer als Auszubildender im Betrieb nur Kaffee kochen lernt, muss das nicht einfach so über sich ergehen lassen. Denn: Dass Lehrlinge ausbildungsfremde Tätigkeiten lernen, ist nicht erlaubt. Darauf weist die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) in hin.

Für jeden Beruf gibt es einen Ausbildungsrahmenplan. Diese gesetzliche Verordnung ist so etwas wie der Lehrplan für die Ausbilder. Ein Betrieb darf Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die im Rahmenplan festgeschrieben sind. Wer das nicht einhält, begehe nach Paragraf 102 des Berufsbildungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Die wiederum könne mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darüber hinaus sind laut DGB Jugend ausbildungsfremde Routinearbeiten verboten. Das gilt auch, wenn ein Azubi immer wieder Tätigkeiten wiederholen muss, die er längst erlernt hat.

Broschüre des DGB Jugend

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