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Im Urlaub für einen anderen Arbeitgeber arbeiten - droht sogar die Kündigung?

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Die Zeit im Urlaub für andere Arbeitgeber nutzen - das geht nicht ohne Absprachen.
Die Zeit im Urlaub für andere Arbeitgeber nutzen - das geht nicht ohne Vereinbarungen. © Picture Alliance/dpa/Patrick Pleul

Zusätzlich woanders Geld verdienen, wenn man als Arbeitnehmer eigentlich Urlaub hat - geht so etwas? So ist die Rechtslage.

Dürfen Beschäftigte im Urlaub woanders arbeiten?

Das Geld wird knapp und man möchte sich einfach etwas im Urlaub dazuverdienen? Verständlich ist das durchaus, gerade angesichts der wirtschaftlich schwierigen Zeiten durch die Corona-Krise kann es grundsätzlich nicht schaden, finanziell vorzusorgen. Aber auch sonst stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob sie denn, sofern sie in ihrem Urlaub noch Kapazitäten haben, für einen oder gar für mehrere andere Arbeitgeber tätig werden dürfen. Ist das erlaubt?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski unterscheidet bei dieser Frage verschiedene Fälle. Wer ohnehin eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers  hat und üblicherweise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese Möglichkeit auch während des Urlaubs, zitiert die Deutsche Presse-Agentur (dpa) den Rechtsexperten.

Doch das ist nicht der einzige Aspekt bei der Beurteilung, was erlaubt ist. Denn: "Daneben besagt aber das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten dürfen", erläutert der Experte laut dpa. Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: "Man soll seine Leistungsfähigkeit wieder erlangen." Dem stehe es dann entgegen, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft für einen anderen Job einsetzen.

Lesen Sie hier: Corona-Pandemie: Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen - und was ist mit dem Urlaub?

Art, Dauer und Schwere der Arbeit sind entscheidend

Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer, Schwere und Regelmäßigkeit der Arbeit an: "Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszweck widersprechen. Das ist eine Einzelfallabwägung."

Was klar sein sollte: Arbeitnehmer brauchen in jedem Fall eine Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Regel müsse der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit* aber zustimmen, wenn die betrieblichen Interessen nicht eingeschränkt werden.

Erfahren Sie hier: Kurzarbeitergeld und Hilfen wegen Coronavirus - Das gilt für Arbeitnehmer und Selbständige.

Absprache mit Arbeitgeber ist wichtig

Sprich: Wer während des Urlaubs für andere Arbeitgeber tätig werden möchte, muss das seinem Arbeitgeber anzeigen. "Der wird natürlich nachfragen, in welchem Umfang das stattfinden soll. Es läuft ja auch seinen Interessen zuwider, wenn ich völlig erschöpft aus dem Urlaub wiederkomme", erklärt der Experte dem Bericht zufolge.

Oder anders gesagt: Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Das könnte eine Abmahnung nach sich ziehen.

Video: Gilt eine Krankmeldung auch für den Nebenjob?

Beschäftigte sollten keine Abmahnung riskieren

Und im wiederholten Fall droht schlimmstenfalls sogar die Kündigung. Beim Portal Arbeitsrecht-Ratgeber.de heißt es dazu konkret: Gerade bei wiederholtem und vom Arbeitgeber bereits abgemahnten Verstoß komme im Einzelfall auch eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht.

Auch interessant: Corona-Hilfe vom Staat - Wem steht was zu - und von wem?

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ahu

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