Was klar sein sollte: Arbeitnehmer brauchen in jedem Fall eine Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Regel müsse der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit* aber zustimmen, wenn die betrieblichen Interessen nicht eingeschränkt werden.
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Sprich: Wer während des Urlaubs für andere Arbeitgeber tätig werden möchte, muss das seinem Arbeitgeber anzeigen. "Der wird natürlich nachfragen, in welchem Umfang das stattfinden soll. Es läuft ja auch seinen Interessen zuwider, wenn ich völlig erschöpft aus dem Urlaub wiederkomme", erklärt der Experte dem Bericht zufolge.
Oder anders gesagt: Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Das könnte eine Abmahnung nach sich ziehen.
Und im wiederholten Fall droht schlimmstenfalls sogar die Kündigung. Beim Portal Arbeitsrecht-Ratgeber.de heißt es dazu konkret: Gerade bei wiederholtem und vom Arbeitgeber bereits abgemahnten Verstoß komme im Einzelfall auch eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht.
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ahu
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