Doch Mitarbeiter haben durchaus eine Chance, ihren Urlaub doch noch ins nächste Jahr mitzunehmen - etwa wenn das Arbeitspensum sie daran hindert, den Resturlaub zu nehmen oder wenn sie lange krank waren und deshalb ihren Urlaub im laufenden Jahr nicht mehr vollständig nehmen können. Vor allem chronisch Kranke haben demnach das Recht, ihre verpassten Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Nach einer Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts von 2012 (9 AZR 353/10) dürfen Langzeiterkrankte Ihren Urlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres verschieben. Danach verfällt auch dieser. Das Urteil bezieht sich allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche). Alle Urlaubstage, die darüber hinaus gehen, verfallen bereits am Ende des Arbeitsjahres.
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