20 Stunden pro Woche: Wer weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, bei dem gehen die Behörden von einem Studenten mit Nebenjob aus. Wer aber mehr als 20 Stunden jobbt, der zählt nicht mehr als “ordentlicher Student“ - weil er mehr arbeitet als studiert. Die Vergünstigungen bei der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen weg. Ausnahmen gibt es, wenn man zu Zeiten jobbt, in denen es ohnehin keine Vorlesungen gibt: “Wer vor allem am Wochenende, abends oder nachts arbeitet, darf diese 20-Stunden-Grenze überschreiten“, sagt Barske.
14 Semester oder 30 Jahre: Diese Grenze ist für die Krankenversicherung wichtig: Wer mehr als 14 Semester studiert hat oder schon 30 Jahre alt ist, fällt nicht mehr unter die vergleichsweise günstigen Studentensätze bei der Krankenversicherung, sondern muss sich zu den regulären Tarifen versichern, betont der AOK-Experte.
In den Semesterferien: Während der Vorlesungszeit bleibt vielen Studenten heute gar keine Zeit mehr, zu jobben, sagt Meyer auf der Heyde. Aber auch finanziell bringt es Vorteile, ausschließlich in der vorlesungsfreien zu arbeiten. Denn dann zahlen Studenten keine Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung, egal wie viel sie arbeiten. Ab einem Monatseinkommen von 400 Euro fallen allerdings Rentenbeiträge an - es sei denn, der Ferienjob ist von vornherein auf 50 Arbeitstage begrenzt. Dann handelt es sich um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung, und die ist wiederum sozialversicherungsfrei, sagt Minijob-Expertin Müller.
Beim Pflicht-Praktikum: Egal, wie viel man verdient: “Bei einem Praktikum, das während des Studiums abgeleistet wird und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind die Praktikanten sozialversicherungsfrei“, sagt Meyer auf der Heyde.
Bei einem freiwilligem Praktikum: Wer freiwillig ein Praktikum macht, wird von den Behörden behandelt, als hätte er einen ganz normalen Ferienjob. Es können also je nach Verdienst Steuern und Beiträge zur Rentenversicherung fällig werden.
Bei einem Praktikum vor oder nach dem Studium: Wer während eines Praktikums noch nicht oder nicht mehr als Student immatrikuliert ist, gilt als ganz normaler Beschäftigter - profitiert also nicht von Sonderregelungen für Studenten.
dpa