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Zurückbehaltungsrecht: Was Sie tun können, wenn der Chef nicht zahlt

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Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?
Was tun, wenn der Chef nicht zahlt? © Arno Burgi/dpa-Zentralbild

Normalerweise läuft es so ab: Sie arbeiten und erhalten dafür vom Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt. Aber was tun Sie, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Im Arbeitsvertrag verpflichten sich Arbeitnehmer und -geber, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Doch der Vertrag lässt Raum zu handeln. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt nicht zahlt, greift das sogenannte "Zurückbehaltungsrecht".

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in §273, Absatz 1: "Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."

Wenn der Chef nicht zahlt: Einfach so daheim bleiben, geht natürlich nicht

Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer in diesem Fall das Recht haben, die Arbeit zu verweigern, bis Sie das ausstehende Gehalt erhalten haben, schreibt die Online-Plattform karrierebibel.de. Das bedeutet aber nicht, dass Sie so einfach zuhause bleiben dürfen, wenn das Gehalt mal Verspätung hat. Es könnte ja auch ein Fehler der Bank sein. Wenn tatsächlich der Arbeitgeber schuld hat, müssen Sie ihm trotzdem konkrete Gründe für Ihr Fortbleiben nennen und Ihre Konsequenzen ankündigen, also auf das Zurückbehaltungsrecht Bezug nehmen. So bekommt der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Ihre Forderung einzugehen.

Nach nur zwei Tagen Verspätung wird eine Leistungsverweigerung als unverhältnismäßig angesehen. Also schießen Sie nicht vorschnell. Außerdem dürfen dem Betrieb ob Ihrer Abwesenheit keine unverhältnismäßigen Schäden entstehen, zum Beispiel, wenn eine größere Warensendung nicht abgeholt werden oder ein Dach nicht gedeckt werden kann, obwohl ein Unwetter droht, sagt Fachanwältin für Arbeitsrecht Elke Krings. Passen Sie auch auf, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht, denn dort kann eine Ausschlussfrist erwähnt sein. Das heißt, dass Sie die Arbeit nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums verweigern dürfen.

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Keine Kündigung zu befürchten

Sie dürfen Ihr Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen, wenn die Sicherheit während der Arbeit nicht mehr gegeben ist. Zum Beispiel wenn Sie keine benötigte Schutzkleidung bekommen oder das Gerüst auf der Baustelle nicht richtig gesichert ist. Wenn Sie Opfer von sexueller Belästigung, Rassismus, Mobbing oder sonstiger Diskriminierung sind, können Sie die Vorfälle bei Ihrem Chef anzeigen und, wenn daraufhin nichts passiert, von nun an zuhause bleiben. Auch unzumutbare Forderungen vonseiten des Vorgesetzten, wenn er Sie zum Beispiel an einen mehrere hundert Kilometer entfernten Arbeitsplatz versetzen lassen möchte, wären eine Situation für das Zurückbehaltungsrecht.

Wenn Sie sich an alle Vorschriften halten, brauchen Sie keine Kündigung zu befürchten. Allerdings sollten Sie sich finanziell absichern, indem Sie sich für die Zeit des Zurückbehaltungsrechts arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Dieses wird Ihnen, nachdem der Arbeitgeber das ausstehende Gehalt bezahlt hat, wieder abgezogen.

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vro

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