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Airline muss Entschädigung bei verzögerter Reparatur zahlen

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Eine Airline muss Reparaturarbeiten an einem beschädigten Flugzeug so schnell wie möglich erledigen lassen, um lange Verspätungen zu vermeiden. Foto: Frank Rumpenhorst
Eine Airline muss Reparaturarbeiten an einem beschädigten Flugzeug so schnell wie möglich erledigen lassen, um lange Verspätungen zu vermeiden. Foto: Frank Rumpenhorst © Frank Rumpenhorst

Gut zu wissen: Wer wegen Reparaturarbeiten zu lange auf seinen Abflug warten muss, hat unter gewissen Umständen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine Airline muss Reparaturarbeiten an einem beschädigten Flugzeug so schnell wie möglich erledigen lassen, um lange Verspätungen zu vermeiden. Andernfalls steht den Passagieren eine Entschädigung nach EU-Recht zu.

Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 200/18). In dem Berufungsverfahren ging es um einen Flug von Madeira nach Frankfurt, der mit 27 Stunden Verspätung am Ziel eintraf. Grund war eine Beschädigung des Flugzeugs durch Vogelschlag, so dass die Maschine in Funchal erst noch repariert werden musste.

Vogelschlag gilt zwar als ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreien kann. Dies gilt laut EU-Fluggastrechte-Verordnung aber nur, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Folgen der Verspätung abzumildern. Dies geschah hier laut Gericht nicht.

Nachweislich dauerten die Reparaturarbeiten nur 3 Stunden und 45 Minuten. Die lange Verzögerung ergab sich dadurch, dass über 11 Stunden nicht mit den Arbeiten begonnen wurde. Die Airline ließ erst einen Techniker aus Deutschland einfliegen. Dies war nach Überzeugung des Gerichts aber gar nicht nötig. Am Flughafen in Funchal habe es genug qualifiziertes Personal für die Reparatur gegeben.

Die Berufung der Fluggesellschaft hatte keinen Erfolg. Der Kläger erhielt 400 Euro Ausgleichszahlung.

Über den Beschluss berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 3/2019).

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