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Neue Corona-Regeln: Das gilt seit dem 11. Januar bei Einreisen aus Risikogebieten

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Bund und Länder haben Änderungen an den bisherigen Regeln für Einreisen aus Risikogebieten vorgenommen. Was seit dem 11. Januar gilt, erfahren Sie hier.

Am 5. Januar haben Bund und Länder verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus getroffen. Davon betroffen sind auch die Einreise-Regelungen für Urlauber, die in einem Risikogebiet unterwegs waren.

Neue Regeln: Was nun für Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten gilt

Seit dem 8. November gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten* eine zehntägige Quarantänepflicht. Diese kann nur durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden. Der Test darf aber erst frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. An dieser Regelung wird sich auch nichts ändern. Es kommt aber ein zusätzlicher Schritt auf Reiserückkehrer zu: Die Regierung setzt nämlich ab dem 11. Januar auf eine Zwei-Test-Strategie.

Das heißt: Neben der Quarantäne muss nun verpflichtend ein Corona-Test bei der Einreise gemacht werden. Dieser kann entweder binnen 48 Stunden vor der Anreise oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen werden. Zudem will der Bund auf der Grundlage des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes gesonderte Regeln zur Testpflicht für Reiserückkehrer aus besonderen Risikogebieten erlassen. Damit sind Länder wie Großbritannien gemeint, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Coronavirus oder hoher Inzidenzen ein höheres Risiko besteht. Zudem muss weiterhin die digitale Einreiseanmeldung ausgefüllt werden.

Obwohl kein generelles Verbot vorherrscht, weisen Bund und Länder in ihrem Beschluss zusätzlich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind.

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Corona: Nordrhein-Westfalen mit eigenen Einreise-Regeln für Reiserückkehrer

In Nordrhein-Westfalen wird ein anderer Weg eingeschlagen: Hier sollen Reiserückkehrer zwischen einem Corona-Test oder der zehntägigen Quarantäne entscheiden. Der Corona-Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar danach vorgenommen werden – auch Schnelltests sind erlaubt. Bei einem negativen Ergebnis entfällt die Quarantäne. Grund für diesen Sonderweg sind „Unklarheiten im Infektionsschutzgesetzes des Bundes“, wie ein Sprecher des NRW-Gesundheitsministeriums erklärte. (fk) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.

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