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Neue Quarantäne-Regeln seit 8. November – Worauf Reisende jetzt achten müssen

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Eine Frau mit Maske geht vor der Abflugstafel im Terminal 1 des Flughafen München entlang.
Die Quarantäne-Regelungen für Reiserückkehrer wurden wieder angepasst. © dpa/Lino Mirgeler

Die Bundesregierung hat vor Kurzem eine Muster-Quarantäneverordnung erstellt, die nun seit dem 8. November 2020 gilt. Was Urlauber jetzt beachten müssen.

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss seit dem 8. November 2020 neue Regelungen zur Quarantäne* beachten. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Muster-Quarantäneverordnung am Mittwoch, 14. Oktober, beschlossen. Allerdings betont die Bundesregierung, dass es sich nur um eine Arbeitshilfe für die Länder handelt, auf deren Basis eigene Regeln erlassen werden können. Daher können bezüglich der Quarantäne-Bestimmungen* länderspezifische Unterschiede gelten. Folgende Muster-Quarantäneverordnung bildet die Basis dazu:

Corona-Urlaub 2020: Was für Reisende aus Risikogebieten bei der Rückkehr nach Deutschland gilt

Bisher galt eine 14-tägige Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet. Diese ist seit dem 8. November verkürzt auf zehn Tage. Sie gilt für alle Einreisenden, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich zudem unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen. Ab sofort erfolgt dies über die Digitale Einreiseanmeldung, welche die Aussteigerkarte in Papierform ersetzt.

Kann die Quarantäne nach einem Aufenthalt im Risikogebiet verkürzt werden?

Bislang konnte die Quarantäne mit einem negativen PCR-Test, der innerhalb der ersten drei Tage nach Rückkehr aus dem Risikogebiet gemacht wurde, vorzeitig beendet werden. Die Muster-Quarantäneverordnung sieht aber nun vor, dass ein Corona-Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden darf. Darum kann die Selbstisolation auch erst frühestens fünf Tage nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet beendet werden. Nach der Testung muss das Ergebnis mindestens zehn Tage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Falls Sie binnen zehn Tage nach der Einreise typische Corona-Symptome zeigen, müssen Sie sich erneut einem Test in einer Arztpraxis oder in einem Testzentrum unterziehen.

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Video: Nach Urlaub im Risikogebiet: Muss ich mir für Quarantäne frei nehmen?

Diese Personen sind von der Corona-Quarantänepflicht ausgenommen

Für bestimmte Personengruppen gilt eine Ausnahme von der Quarantänepflicht – und Testung – wie sie in der Muster-Verordnung festgehalten ist. Dazu zählen:

Es gelten noch weitere Ausnahmen für Personengruppen, die jedoch einen Test innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar bei der Einreise vornehmen müssen, der negativ ausfällt: Dazu zählen Personen in systemrelevanten Berufen, Besuche aus familiären Gründen, die länger als 72 Stunden andauern, Beschäftige von Verkehrsunternehmen, Polizisten, Sportler oder Funktionäre im Sportbereich und Personen mit nachweislich zwingend notwendigem und unaufschiebbarem berufs-, studien- oder ausbildungsbedingtem Aufenthalt von bis zu fünf Tagen. (fk)*Merkur.de und hna.de sind Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.

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