Gesamtstrecke zählt für Entschädigung bei Flugverspätung
Bei der Entschädigungshöhe für verspätete Flüge zählt die Entfernung zwischen Start und Ziel der gesamten Flugreise. Bei Verbindungen mit Anschlussflügen sei darunter die Distanz zwischen erstem Abflugort und Zielort zu verstehen, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 5 S 107/18). Es ist also unerheblich, ob einer der Flüge pünktlich war - sofern der Passagier erheblich verspätet sein Endziel erreicht. Über das Urteil berichtet die Zeitschrift «Reiserecht aktuell» (Ausgabe 4/2019).
In dem verhandelten Fall wurde dem Kläger statt 250 Euro eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zugesprochen - und damit ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Der Mann war mit Umsteigen von Schanghai nach Hannover geflogen und mit großer Verspätung am Ziel angekommen. Die aus zwei Flügen bestehende Flugreise sei wie ein Direktflug hinsichtlich der Entfernung zu bewerten, so das Landgericht.
Außergewöhnliche Umstände als Ausnahme
Die Annullierung, Nichtbeförderung oder Verzögerung darf generell nicht auf einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand zurückgehen - zum Beispiel auf einen Ausfall der Computersysteme am Zielflughafen. Ein solcher Umstand befreit die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht, sofern das Unternehmen alle möglichen Maßnahmen ergreift, um die Gäste doch ans Ziel zu bringen.