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Selbst gebuchte Ersatzflüge werden nicht immer erstattet

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Ein spontan selbst gebuchtes Ersatzticket wird nicht immer vom Reiseveranstalter erstattet, wie ein Urteil zeigt. Foto: Malte Christians
Ein spontan selbst gebuchtes Ersatzticket wird nicht immer vom Reiseveranstalter erstattet, wie ein Urteil zeigt. Foto: Malte Christians © Malte Christians

Es ist ein ärgerlicher Fall: Die Airline nimmt Pauschalurlauber wegen einer ungültigen Buchung nicht mit. Wer dann aber gleich selbst einen Ersatzflug bucht, bleibt später womöglich auf den Kosten sitzen.

Uelzen (dpa/tmn) - Pauschalurlauber dürfen sich zwar auf eigene Faust einen Ersatzflug buchen, wenn sie auf dem ursprünglichen Flug nicht mitgenommen werden. Doch sie müssen dem Reiseveranstalter zuerst die Gelegenheit geben, selbst für Abhilfe zu sorgen.

Andernfalls können sie sich ihre Kosten nicht vom Veranstalter erstatten lassen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Uelzen (Az.: 16 C 9031/18).

In dem verhandelten Fall wollten eine Urlauberin und ihre Begleiterin von München über Madrid nach New York fliegen, um dort eine Kreuzfahrt anzutreten. Hin- und Rückflug waren Teil des Pauschalpakets. Als die Frauen frühmorgens am Flughafen erschienen, stellte sich heraus, dass ihre Flugbuchung nicht gültig war.

Die Klägerin versuchte nun, mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Dieser war jedoch erst ab 9.00 Uhr erreichbar. Die Urlauberin buchte eigenmächtig einen Direktflug nach New York um die Mittagszeit. Das Geld wollte sie vom Veranstalter zurückbekommen.

Der Reiseanbieter jedoch buchte die Frauen auf den gleichen Direktflug um, als er von der Situation der Kundinnen erfuhr. Daher lehnte er die Erstattung der Kosten ab - und bekam Recht.

Die Begleiterin legte als Zeugin vor Gericht glaubhaft dar, dass der Veranstalter die Urlauberinnen sofort nach Kontaktaufnahme um 9.00 Uhr umbuchte. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts warten müssen.

Somit hatte sie kein Anrecht auf Selbstabhilfe, also das eigenmächtige Buchen neuer Flüge. Sie hätte dem Veranstalter zunächst eine Frist setzen müssen.

Über den Beschluss berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 3/2019).

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