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Warum bestimmte Urlaubsfotos Ihnen richtig Ärger einbringen können

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Urlaubsfotos sind schöne Erinnerungen - doch Vorsicht: Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt.
Urlaubsfotos sind schöne Erinnerungen – doch Vorsicht: Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt. © Ben_Kerckx / pixabay

Im Urlaub werden wieder viele Fotos und Videos gemacht und nicht selten in den sozialen Netzwerken geteilt. Bei manchen Aufnahmen ist jedoch Vorsicht geboten.

"Ein schöner Schnappschuss kann nach der Rückkehr aus dem Urlaub schnell zum Ärgernis werden – denn ohne es zu ahnen, ist durch eine Unachtsamkeit eine Rechtsverletzung begangen", erklärt Rechtsanwalt Michael Terhaag von der Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Was ist dabei noch zu beachten?

Darf ich andere Menschen in der Öffentlichkeit fotografieren?

Wer andere Personen fotografieren oder filmen möchte, sollte dies nicht ohne Einverständnis tun. "Es gilt der Grundsatz: Erst fragen, dann fotografieren. Wer sich nicht daran hält, verletzt unter Umständen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten", sagt Rechtsanwalt Michael Terhaag. Pikant wird es natürlich am Strand oder am Pool: Leichtbekleidet möchten nur die wenigsten Menschen im Internet abgebildet werden. "Einige Freibäder in Deutschland verbieten deshalb sogar das Fotografieren", sagt Michael Terhaag.

Allerdings gibt es auch ein paar Ausnahmen, wann eine Veröffentlichung auch ungefragt erfolgen kann. Sind die anderen Personen nur "Beiwerk" auf dem Foto, also nicht deutlich und vordergründig zu sehen, ist die Verbreitung erlaubt. Wer also den Eiffelturm in Paris oder den Ocean Drive in Miami Beach fotografiert, wird nicht verhindern können, dass andere Personen mit auf dem Bild sind. "Problematisch wird es aber dann, wenn man einzelne Personen herauspickt, etwa weil sie sich gerade ungewollt komisch verhalten. Schnell ist ein solches Video oder Bild verbreitet, mit teilweise unvorhersehbaren Folgen", erklärt Rechtsanwalt Terhaag.

Lesen Sie hier: Dauerbrenner: So lacht das Netz über dieses Urlaubsfoto.

Darf ich Fotos von meinem eigenen Kind veröffentlichen?

Grundsätzlich schon, aber Eltern sollten immer bedenken, dass das Internet nie vollständig privat ist. "Ich würde deshalb davon abraten, Bilder von Kindern zu veröffentlichen – man weiß leider nie, wer sie am Ende in die Finger bekommt", sagt Rechtsanwalt Michael Terhaag. Und vielleicht finden die Kinder es irgendwann auch nicht so mehr so toll, dass Mama und Papa Strandfotos von ihnen veröffentlicht haben. "Ich rate allen Eltern: Knipsen Sie schöne Erinnerungen von Ihren Kleinen, aber lassen Sie die Fotos im privaten Familienalbum – dort sind sie am besten aufgehoben", sagt Michael Terhaag.

Darf ich unterwegs berühmte Gebäude fotografieren?

Bauwerke genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Meist kann der Architekt diesen für sich in Anspruch nehmen. "Ist er bereits mehr als 70 Jahre verstorben, ist das Bauwerk grundsätzlich gemeinfrei. Das bedeutet, Fotos dürfen veröffentlicht werden – sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden", sagt Rechtsanwalt Terhaag.

In Deutschland gilt darüber hinaus die sogenannte Panoramafreiheit. "Das bedeutet grundsätzlich, dass Gebäude, die von der Straße frei einsehbar sind, abgelichtet werden dürfen", erklärt Michael Terhaag. Wer jedoch Hindernisse überwindet (z. B. eine Hecke oder einen Zaun), um ein Haus zu fotografieren, kann sich auf diesen Grundsatz nicht berufen. "Deshalb ist insbesondere auch bei Drohnenfotos besondere Vorsicht geboten, weil man damit auch ungewollt mehr aufnimmt als man darf", sagt Rechtsanwalt Terhaag. Die Panoramafreiheit gilt übrigens auch für andere Objekte, die sich fest an einem Ort aufhalten, zum Beispiel bei einem Kreuzfahrtschiff.

Lesen Sie hier: Warum dieses Urlaubsfoto für Diskussionen sorgt.

Ich gehe im Urlaub gerne ins Museum. Darf ich Fotos von der Ausstellung machen?

Auch hier gilt grundsätzlich: Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt, dürfen also nicht abgelichtet und die Fotos anschließend verbreitet werden. Ist der Künstler jedoch bereits mehr als 70 Jahre tot, sind sie in der Regel gemeinfrei.

"Allerdings kann das Fotografieren durch das Hausrecht des Museums oder durch Eigentumsrechte anderer untersagt sein", sagt Rechtsanwalt Terhaag. Ist das Kunstwerk auf dem Foto nur ein sogenanntes "Beiwerk", also tritt es bildlich in den Hintergrund, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof keine Urheberrechtsverletzung vor. "Die Abgrenzung fällt jedoch nicht immer leicht. Deshalb sollte man im Zweifel das Personal fragen oder auf Aushänge achten, ob das Fotografieren im Museum erlaubt ist", erklärt Rechtsanwalt Terhaag.

Darf ich im Restaurant auch Bilder von meinem Essen machen?

Grundsätzlich bestehen gegen solche Fotos keine Bedenken. Die Frage ist jedoch, ob das Abfotografieren bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt – nämlich dann, wenn der Koch Rechte an dem schön angerichteten Teller hat. Das wird man in einem einfachen Restaurant wohl ausschließen können.

"Anders kann die Beurteilung in einem feinen Sternelokal ausfallen, wo der Koch den Teller kunstvoll herrichtet. In diesem Fall bereitet der Koch nicht nur ein Essen zu, sondern präsentiert es in kreativer Weise für den Gast", sagt Terhaag. Der Inhaber eines Restaurants kann das Fotografieren auch mit Hilfe seines Hausrechts untersagen. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen das Lokal verlassen. Ärger wird man aber wohl nur selten bekommen: Dem Wirt dürfte es in der Regel sogar gefallen, wenn man mit hübschen Bildern kostenlose Werbung für das Lokal macht.

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sca

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