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Schlüsseldienst darf Zwangslage nicht ausnutzen

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Urteil Schlüsseldienst Zwangslage
Wo ist nur der Schlüssel? Wer sich versehentlich aussperrt, ruft einen Schlüsseldienst. Gegen überhöhte Forderungen sollten man sich wehren. Foto: Christin Klose/dpa-tmn © Christin Klose

Tür zu, Schlüssel drinnen? Wer sich versehentlich selbst aussperrt, muss einen Schlüsseldienst rufen. Oft wird dafür viel Geld fällig. Doch nach einem Urteil des BGH dürfte Abzocke schwieriger werden.

Hamburg/Karlsruhe (dpa/tmn) - Unseriöse Schlüsseldienste nutzen die Lage von ausgesperrten Menschen immer wieder aus. Für eine einfache Türöffnung verlangen sie nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg mitunter mehrere hundert Euro. Oft setzen Monteure die Betroffenen vor Ort noch unter Druck. Das Problem: Betroffene konnten sich dagegen strafrechtlich kaum wirksam wehren.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) könnte das aber nun ändern. Denn bisher war es juristisch umstritten, wann man von einer Zwangslage eines Verbrauchers ausgehen kann. Laut BGH reicht dafür das einfache Ausgesperrtsein aus. Weitere Gründe, wie ein eingeschalteter Herd oder ein kleines Kind in der Wohnung, müssen nicht hinzutreten. Damit ist auch klar: Schlüsselnotdienste, die die Notsituation von Ausgesperrten für Forderungen nach weit überzogenen Rechnungsbeträgen ausnutzen, betreiben Wucher.

Wer in einer Notsituation den überhöhten Preisforderungen von Schlossnotdiensten ausgesetzt ist, sollte nicht zahlen, rät die Verbraucherzentrale. Stattdessen sollten die Polizei gerufen und Strafanzeige erstattet werden.

© dpa-infocom, dpa:210129-99-224520/2

Urteil des Bundesgerichtshofes

Tipps der Verbraucherzentrale Hamburg

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