1. Startseite
  2. Leben

Spaziergänger dürfen freilaufende Hunde abwehren

KommentareDrucken

Halter sollten ihren Hund an die Leine nehmen, wenn sich bei einem Waldspaziergang Spaziergänger nähern. Foto: Ralf Hirschberger
Halter sollten ihren Hund an die Leine nehmen, wenn sich bei einem Waldspaziergang Spaziergänger nähern. Foto: Ralf Hirschberger © Ralf Hirschberger

Hunde müssen außerhalb bebauter Ortsanlagen umgehend angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Schäden, die durch freilaufende Hunde verursacht werden, sind vom Halter zu tragen.

Koblenz (dpa) - Spaziergänger dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert.

Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG). Das OLG bestätigte mit dem veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 U 599/18) ein Urteil des Landgerichts Mainz.

Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen. Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalten, rutschte der Jogger aus. Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden.

Aus Sicht des Spaziergängers wollte sein Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv. Das Landgericht stellte fest, dass der Hundehalter haften muss. Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte laut OVG nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das Mainzer Urteil. Der Hundehalter hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, heißt es nach dem Beschluss vom 18. Oktober.

Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Pressemitteilung

Auch interessant

Kommentare