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Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen

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Eltern können Unterhaltszahlungen für ihre studierenden Kinder in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Foto: Armin Weigel/dpa
Eltern können Unterhaltszahlungen für ihre studierenden Kinder in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Foto: Armin Weigel/dpa © Armin Weigel

Manche Eltern helfen ihren Kindern während des Studiums finanziell aus. Diese Ausgaben können sie steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es dafür eine Einschränkung.

Berlin (dpa/tmn) - Zahlen Eltern ihrem studierenden Kind Unterhalt, können sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung ist, dass für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, weil es beispielsweise das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Für das Jahr 2018 können Eltern bis zu 9000 Euro zuzüglich der Basisbeiträge für Kranken- und Pflegekassen absetzen. «Dabei sollten Eltern den vollen Unterhaltsbetrag auch dann ansetzen, wenn das Kind mit einem gut verdienenden Lebensgefährten zusammenwohnt», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Häufig rechnet das Finanzamt die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten an.

Im Grundsatz gilt: Zahlen mehrere Personen Unterhalt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die einzelnen Personen entsprechend ihres gezahlten Unterhalts aufzuteilen. Eine Aufteilung erfolgt nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen jedoch nicht bei Lebensgefährten, da diese nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (Az.: 3 K 1098/16).

Im verhandelten Fall zahlten die Kläger im Streitjahr 2014 ihrer studierenden Tochter Unterhalt. Diese führte mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Da der Lebensgefährte deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, nahm das Finanzamt an, dass er zum Unterhalt seiner Partnerin beigetragen habe. Folglich berücksichtigte das Finanzamt die Unterhaltsaufwendungen der Kläger nur anteilig.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen entschied. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Aufteilung des Höchstbetrags nur dann vorzunehmen, wenn eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Dies sei jedoch nur bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie der Fall, nicht bei Lebensgefährten. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 43/17).

«Kürzt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen den absetzbaren Unterhalt, sollten Eltern Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und auf das anhängige Revisionsverfahren verweisen», rät Klocke. So bleibt der Steuerfall bis zu einer Entscheidung offen.

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