Und was ist mit berufsständischen Versorgungswerken - etwa für Ärzte, Apotheker, Architekten, Presseleute, Anwälte, Notare oder Steuerberater?
Ansprüche, die Mitglieder solcher Versorgungswerke erworben haben oder noch erwerben werden, fließen nur dann in die Digitale Rentenübersicht ein, wenn die Einrichtungen regelmäßig Standmitteilungen bereitstellen und eine Anbindungspflicht zur Digitalen Rentenübersicht besteht oder eine freiwillige Anbindung erfolgt. Gleiches gilt für die Ansprüche von Beamten.
Betriebliche Pensionszusagen sollen in der Digitalen Rentenübersicht ebenso wenig auftauchen wie Sparprodukte fürs Alter, beispielsweise Fonds oder Sparpläne - außer als Riester- oder Rürup-Verträge. Ebenfalls außen vor bleibt der Besitz von Immobilien und damit beispielsweise auch mögliche Mieteinnahmen.
Wer also ausrechnen will, ob das Geld im Alter reicht, muss neben den Angaben in der Digitalen Rentenübersicht seine Sparprodukte berücksichtigen sowie eventuell Anwartschaften berufsständischer Versorgungswerke und auch Immobilienbesitz einkalkulieren.
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Infos des Bundessozialministeriums
Infos der Deutschen Rentenversicherung Bund