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Bei Eis und Schnee muss geräumt werden

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Winterdienst
Wenn es schneit, muss geräumt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet für eventuelle Schäden. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn © Patrick Pleul

Der Winter hat inzwischen fast ganz Deutschland im Griff. Das bedeutet auch: Schnee und Eis müssen beseitigt werden. Das gilt nicht nur für Eigentümer, sondern manchmal auch für Mieter.

Berlin (dpa/tmn) - Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Allerdings kann diese Pflicht auch Mieter treffen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Nämlich dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine einfache Regelung in der Hausordnung reicht allerdings nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er kann sonst im Schadensfall haften. Was gilt für Streupflichtige? Ein Überblick:

Zeitraum: Winterdienst muss werktags in der Regel von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 oder 9.00 Uhr. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie beispielsweise vor Kneipen, Restaurants oder Kinos, muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden.

Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür jedoch den Nachweis erbringen.

Umfang: Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen meist mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden.

Vertretung: Ist der Mieter für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Haftung: Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

© dpa-infocom, dpa:210115-99-41750/3

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