Da die neuen Beschlüsse jedoch auf den vorherigen aufbauen und die Kontakte nicht weiter beschränkt wurden, ist davon auszugehen, dass weiterhin insgesamt fünf Personen aus maximal zwei Haushalten an einem Umzug beteiligt sein dürfen. Da der neue Beschluss nur körpernahe Dienstleistungen – zum Beispiel den Friseur sowie Kosmetik- oder Tattoo-Studios – verbieten, dürften Umzüge mit einem professionellen Unternehmen in der Regel kein Problem darstellen. Hier ist allerdings abzuwarten, was die einzelnen Bundesländer in ihren jeweiligen Landesverordnungen dazu beschließen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihr Ordnungsamt.
Update vom 09. Dezember 2020: Am 25. November wurden die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus von Bund und Länder weiter verschärft. Seither dürfen sich statt zehn Personen aus zwei Haushalten nur noch fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Das gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Raum. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen. Die Maßnahmen gelten vorerst bis zum 10. Januar. Wer in diesem Zeitraum einen Umzug plant, fragt sich da zurecht, wie nun vorzugehen ist.
Die Bundesländer orientieren sich in ihren Verordnungen an den Beschlüssen von Bund und Ländern. Darum ist auch bei einem Umzug in der Regel nur die Hilfe von Freunden und Verwandten erlaubt, wenn die Personenanzahl von fünf aus zwei Haushalten nicht überschritten wird. Informieren Sie sich aber immer noch über die Regelungen in Ihrem jeweiligen Bundesland.
In Bayern heißt es zum Beispiel, dass bei einem Umzug die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten: Der gemeinsame Aufenthalt ist „nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, max. 5 Personen“ gestattet. „Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.“
Baden-Württemberg regelt Umzüge ähnlich: Hier sind ebenfalls nur fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Davon ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner (eingetragenen Lebenspartnerschaft), Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie. Hierbei darf die Gesamtzahl von fünf Personen aber auch nicht überschritten werden. Außerdem heißt es: „Wenn Sie nachweislich den Umzug nicht verschieben und auch kein professionelles Unternehmen beauftragen können, dürfen Städte und Gemeinden im Ausnahmefall von der Regelung abweichen (§ 20 Absatz 2 Corona-Verordnung).“ In diesem Fall sollten sich die Betroffenen aber an das Ordnungsamt wenden.
Professionell durchgeführte Umzüge sind in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Die Regeln des Infektionsschutzes – also Maskenpflicht, Abstand, Hygiene und Lüften – sind aber immer zu beachten.
Originalmeldung vom 03. November 2020: Während des ersten Lockdowns im Frühjahr war ein geplanter Umzug mit einigen Regeln behaftet*: So durften zum Beispiel keine Freunde oder Verwandte mit anpacken – es sei denn sie waren Teil des eigenen Haushalts. Zu Recht fragen sich deshalb nun viele Deutsche, ob und wie ein Umzug während des „Lockdown light“ im November über die Bühne gehen darf.
Zuerst die gute Nachricht: Einen Umzug können Sie grundsätzlich auch während des „Lockdown light“ durchführen – solange er sich innerhalb Deutschlands abspielt. Beachten Sie aber, dass es trotz einheitlicher Regelungen regionale Unterschiede geben kann – vor allem, wenn Sie sich in einer Kommune befinden, in der die Anzahl der Neuinfektionen einen kritischen Wert erreicht hat. Informieren Sie sich hier bei der zuständigen Behörde Ihres jetzigen sowie zukünftigen Wohnorts. Zudem sollte sich unter den Personen aus dem umziehenden Haushalt niemand befinden, der aktuell mit Quarantäne-Maßnahmen belegt ist.
Ein Umzug mithilfe des Bekanntenkreises kommt oft billiger als das Umzugsunternehmen. Aber dürfen Freunde und Verwandte ohne Probleme hinzugezogen werden? Die aktuellen Kontaktbeschränkungen in Deutschland besagen: Maximal zehn Personen aus zwei Haushalten dürfen sich in der Öffentlichkeit treffen – dasselbe gilt für den Umzug. Wer sich unsicher trotzdem ist, fragt am besten beim zuständigen Ordnungsamt nach.
„Umziehende müssen sich derzeit wegen ihres Umzugs keine Sorgen machen“, sagt Dierk Hochgesang, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) laut dem Online-Portal Immowelt. Ein Umzugsunternehmen und alle im Haushalt lebenden Personen dürfen ohne Einschränkungen beim Umzug mit anpacken. Grundsätzlich sind aber weiterhin ein Abstand von 1,5 Metern sowie die geltenden Hygieneregeln zu beachten. In manchen Regionen kann zudem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum verpflichtend sein.
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Wer seinen Umzug dennoch verschieben will, sollte sich laut dem Experten die AGB im Vertrag anschauen – es entscheidet nämlich der Einzelfall, ob eine kostenlose Stornierung möglich ist. Trotz Lockdown herrscht nämlich kein Arbeitsverbot, sodass ein Umzug durchgeführt werden kann. Höchstens eine infizierte oder sich in Quarantäne befindende Person im Haushalt sowie ein Umzug in ein Region, die als Risikogebiet eingestuft ist, könnten Ausnahmen darstellen.
Laut Robert Koch-Institut dürfen Personen, die sich in Quarantäne befinden, 14 Tage lang nicht ihre Wohnung verlassen. Darum ist ein Umzug nicht möglich. Nur eine ausdrückliche Erlaubnis des Gesundheitsamts kann diese Regelung für Sie aufheben.
Informieren Sie Ihren Spediteur, wenn Sie sich in Quarantäne befinden, infiziert sind oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. So kann das Umzugsunternehmen prüfen, ob der Termin verschoben werden sollte. *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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