Mitunter geht es um Details: Gartenpflegekosten dürfen laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) grundsätzlich umgelegt werden, erklärt der Mieterbund. Zulässig sind damit auch Kosten, die auf die Beseitigung von Verunreinigungen wie Hundekot entfallen. Denn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßig Pflege der Außenanlagen sowie eine wiederkehrenden Beseitigung von Müll voraus, entschied der BGH ( Az.: VIII ZR 33/15).
Darf die Öffentlichkeit die Gartenfläche nutzen, können Vermieter die Kosten aber nicht einfach Mietern aufbürden - das gilt etwa, wenn ein Park die Wohnanlage umgibt. Laut BGH sind dann die anfallenden Ausgaben für Gartenpflege keine Betriebskosten.
Unzulässig ist es laut Mieterbund auch, unterschiedliche Posten einfach zusammenzuziehen. Dadurch kann eine Betriebskostenabrechnung formell unwirksam werden. Der Mieter muss die Abrechnung nachvollziehen und im Zweifel prüfen können. Der BGH entschied, Vermieter dürften nicht Grundsteuer und Straßenreinigung in einer Position zusammenfassen ( Az.: VIII ZR 285/15).
Abrechnung prüfen
Mieter sollten ihre Abrechnung nicht einfach abheften, rät Wagner: «Werfen Sie einen Blick auf die Abrechnung und prüfen Sie, ob auch alles richtig abgerechnet wurde.» Tauchen etwa hohe Kosten für die Schneereinigung auf, obwohl es im Abrechnungsjahr nicht geschneit hat, kann das ein Fehler sein.
Wichtig für Mieter: Nicht zu lange Zeit lassen, wenn sie Fehler reklamieren wollen. Laut Gesetz muss der Mieter spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung mögliche Einwendungen erhoben haben, erklärt der Mieterbund. Kommt der Einspruch zu spät, muss der Mieter die Fehler hinnehmen.
Literatur:
Das Mieterlexikon - Ausgabe 2018/2019: Aktuelles Mietrecht und neueste Rechtsprechung, Deutscher Mieterbund Verlag GmbH, 704 Seiten, 13 Euro, ISBN: 978-3-442-17676-2.