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Achtung, saftiges Bußgeld droht! Diese Gartenarbeit sollten Sie noch vor dem 1. März erledigt haben

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Mit den steigenden Temperaturen beginnt auch die Lust auf Gartenarbeit. Doch eine davon sollten Sie als erste in Angriff nehmen, um teure Strafen zu verhindern.

So langsam werden die Temperaturen frühlingshafter. Logisch, dass da viele die Gartenarbeit angehen wollen. Immerhin können auch im Februar die ersten Kartoffeln angebaut* werden. Manch einer fängt bereits an, Balkon und Terrasse vorzubereiten. Der Monat Februar steckt voller Aufgaben für die kommende Gartensaison. Eine davon ist auch der Winterschnitt von Obstbäumen. Dennoch gibt es eine Aufgabe, die ganz oben auf der Liste stehen sollte. Nämlich das Schneiden der Hecken. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Gartenarbeit: Heckenschneiden als Erstes erledigen

Egal, ob es sich um den Wildwuchs in den Hecken handelt oder um radikaleres Zurückschneiden der Bäume. Hobbygärtner haben nur bis Ende Februar Zeit, solche Arbeiten zu verrichten. Der Grund dafür liegt an einem Bundesnaturschutzgesetz. Genauer, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 39, Absatz 5. Dieses besagt, dass in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September keine „Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze“ abgeschnitten bzw. „auf den Stock“ gesetzt werden dürfen. Sprich also handbreit über den Boden. Das Gesetz ist vor allem entstanden, um jene Tiere zu schützen, die ihren Zufluchtsort in den Hecken und Sträuchern suchen. Nicht nur Vögel, auch andere Kleintiere nutzen diese als Lebensraum. Auch, um dort Jungen aufzuziehen. 

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Diese Bußgelder drohen bei Verstößen

Sollten Sie die Heckenarbeiten über den 01. März hinaus angehen wollen, dann stehen eventuell Geldstrafen ins Haus. Wie hoch diese ausfallen, hängt davon ab, wie viel Sie abgeschnitten haben und auch in welchem Bundesland Sie leben. In Nordrhein-West­falen können beispielsweise bei einem Rückschnitt von bis zu zehn Metern Summen zwischen 40 und 750 Euro drohen. In Bayern kann es mit Bußgeldern zwischen 50 und 1.000 Euro schon teurer werden. 

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Je mehr Sie aber abschneiden, desto teurer wird auch das Bußgeld. Bayerns Höchstsatz liegt bei 15.000 Euro für über 100 Meter Rückschnitt. In Mecklen­burg-Vorpom­mern kann die Strafe aber auch bis zu 100 000 Euro kosten. Im aktuellen Bußgeldkatalog für unerlaubtes oder untersagtes Beseitigen oder Beschädigen von Hecken der einzelnen Bundesländer in Naturschutzgebieten und geschützten Wäldern sind die Strafen genauer aufgelistet. Doch keine Bange, Form- und Pflegeschnitte der Hecken sind auch im Schutzzeitraum erlaubt. Bei dem Verbot geht es also nur um größere Rückschnitte.

(swa) *Merkur.de gehört zum deutschlandweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerk.

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