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Keine Auskunft vom Vermieter bei Störung des Hausfriedens

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Wer wegen Störung des Hausfriedens abgemahnt wird, dem kann die fristlose Kündigung drohen. Foto: Kai Remmers
Wer wegen Störung des Hausfriedens abgemahnt wird, dem kann die fristlose Kündigung drohen. Foto: Kai Remmers © Kai Remmers

München (dpa/tmn) - Lärm zur Nachtzeit, Beleidigungen der Mieter untereinander oder häufige intensive Belästigung: Wer wegen Störung des Hausfriedens abgemahnt wird, dem droht die fristlose Kündigung. Wer die Störungen angezeigt hat, muss der Vermieter nicht verraten.

Wird ein Mieter von Nachbarn der Störung des Hausfriedens beschuldigt, hat er kein Recht, zu erfahren, wer genau welche Anschuldigungen erhoben hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden (463 C 10947/14). Der Mieter einer Münchner Wohnung hatte auf Auskunft geklagt, nachdem seine Vermieterin ihn schriftlich aufgefordert hatte, die Belästigung anderer Mieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte mit einer Abmahnung und bei weiteren Verstößen mit fristloser Kündigung.

Der Kläger wollte daraufhin von seiner Vermieterin wissen, wer genau was über ihn gesagt hatte. Die Frau verweigerte jedoch die Auskunft - auch, weil die betroffenen Mieter und Nachbarn sie aus Angst vor dem Kläger um Vertraulichkeit gebeten hätten. Der Mann zog vor Gericht.

Die Richterin gab der Vermieterin Recht und wies die Klage ab. Es bestehe kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses, so das jetzt veröffentlichte Urteil vom August 2014. Die Vermieterin habe gegenüber ihren Mietern auch eine Fürsorgepflicht - und es drohe weitere Gefahr für den Hausfrieden, sollte sie Ross und Reiter nennen. Das Urteil ist rechtskräftig. 

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