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Kosten für Handwerker und Co. sparen Steuern

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Mieter können Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen der Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Dazu gehören zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten. Foto: dpa
Mieter können Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen der Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Dazu gehören zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten. Foto: dpa © Jens Kalaene

Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf die Steuer anrechnen lassen und auf diese Weise Geld sparen. Abgesetzt werden können selbstbeauftragte Leistungen, aber auch Betriebskosten, die vom Vermieter in Rechnung gestellt werden.

Berlin (dpa/tmn) - An den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Mieter das Finanzamt beteiligen. In beiden Fällen können jeweils 20 Prozent der Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings auf 4000 Euro por Jahr und für Handwerkerleistungen auf 1200 Euro im Jahr pro Haushalt begrenzt.

Die Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn der Mieter selbst Arbeit- oder Auftraggeber ist. Kosten für eine Putzhilfe, für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.

Mieter können aber auch Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten.

Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei der Steuererklärung dürfen immer nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Verbrauchsmittel - wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger - angesetzt werden, nicht aber sonstige Materialkosten.

Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind, so der Mieterbund. Außerdem müssen die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden.

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