1. Startseite
  2. Leben
  3. Wohnen

Mietausfallschaden muss belegt werden

KommentareDrucken

Eigentümer dürfen auf eine Entschädigung hoffen, wenn sie eine Wohnung längere Zeit nicht vermieten können. Sie müssen jedoch stichhaltige Beweise vorlegen. Foto: Uwe Anspach/dpa
Eigentümer dürfen auf eine Entschädigung hoffen, wenn sie eine Wohnung längere Zeit nicht vermieten können. Sie müssen jedoch stichhaltige Beweise vorlegen. Foto: Uwe Anspach/dpa © Uwe Anspach

Steht eine Wohnung längere Zeit leer, können Vermieter unter Umständen einen Mietausfallschaden geltend machen. Allerdings müssen sie auch beweisen können, dass sie das Objekt nicht vermieten konnten.

Köln (dpa/tmn) - Wollen Vermieter einen Mietausfallschaden geltend machen, müssen sie diesen auch belegen können. Nicht ausreichend ist es nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, wenn lediglich ein Tätigkeitsnachweis eines Maklers vorgelegt wird (Az.: 214 C 219/16).

Vielmehr muss ein Vermieter begründet darlegen können, dass er die Wohnung angeboten, sich aber kein geeigneter Mieter gemeldet hat. Das berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 1/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.

In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin einen Mietvertrag mit einer Frau abgeschlossen. Allerdings stellte sich kurze Zeit danach heraus, dass die Frau ihre vorgelegten Gehaltsnachweise gefälscht hatte. Die Vermieterin erklärte die Anfechtung des Mietvertrags und kündigte gleichzeitig fristlos. Die Mieterin zog am 30. November aus der Wohnung aus. Die Vermieterin wollte aber noch die Grundmieten von Dezember bis einschließlich Februar von der Mieterin, weil sie die Wohnung erst im März wieder vermieten konnte.

Vor Gericht hatte die Vermieterin in diesem Punkt nur teilweise Erfolg. Das Gericht erkannte lediglich die Miete für Dezember als Schaden an, denn die Wohnung habe nicht sofort nach dem Auszug weitervermietet werden können. Für Januar und Februar habe die Vermieterin nicht ausreichend begründen können, dass sich kein geeigneter Mieter finden ließ. Der Tätigkeitsnachweis des Maklers reiche nicht.

Auch interessant

Kommentare