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Rauchen auf dem Balkon: Welches Recht haben Mieter?

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Viele Mieter fühlen sich von den Rauchgewohnheiten des Nachbarn gestört.
Viele Mieter fühlen sich von den Rauchgewohnheiten des Nachbarn gestört. © pixabay

Wenn der Nachbar auf dem Balkon bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag raucht, regen sich viele Anwohner auf. Doch können Sie überhaupt etwas dagegen tun?

Viele Nichtraucher fühlen sich von den Rauchgewohnheiten der Nachbarn geplagt - vor allem auf dem Balkon dringt der Kippengeruch überall hin. Doch was erlaubt ist und was nicht, kommt auf den speziellen Fall an.

Rauchen auf dem Balkon: Wie sieht die Rechtslage aus?

Grundsätzlich hat jeder der Mieter das Recht auf seinem Balkon zu rauchen. Das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dem steht nämlich ein Unterlassungszuspruch zu, wenn er sich durch sogenannten Immissionen wie Gerüche, Lärm oder Rauch gestört fühlt. 

Beim Rechtsstreit um das Rauchen auf dem Balkon "kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einem angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen", wertet der Bundesgerichtshof.

In diesen Fällen entschieden die Gerichte zugunsten der rauchgeplagten Nachbarn

In einem Fall von 2015 bekam ein Ehepaar aus Premnitz in Brandenburg Recht, als diese sich über den Zigarettenqualm der Nachbarn aus der unteren Etage beklagten. Der Rauch stieg bis zu ihnen hoch und machte es ihnen nicht mehr möglich den Balkon unbeeinträchtigt zu benutzen - das Paar fürchtete sich vor der Gefahr des Passivrauchens

Dabei war aufseiten der Kläger von bis zu 20 Zigaretten am Tag die Rede. Das Gericht ordnete an, dass rauchfreie Zeiten festgelegt werden müssen, an denen das Ehepaar ungestört ihren Balkon benutzen können.

Gleichzeitig sollen auch die rauchenden Nachbarn die Gelegenheit bekommen, draußen zu qualmen, ohne den Zorn der oberen Bewohner fürchten zu müssen. Diese Zeiten sollen nun von den Potsdamer Juristen festgelegt werden und gelten nur für diesen speziellen Fall (Az. V ZR 110/14). Allgemeingültige Zeiten fürs Rauchen oder Nicht-Rauchen gibt es nicht.

Das Landgericht Hamburg räumte den Bewohnern eines Dachgeschosses der Hansestadt sogar eine Mietminderung um fünf Prozent ein. Die Rauchgewohnheiten des darunter lebenden Nachbars beeinträchtigte die Belüftung der Wohnung und die Nutzung der Dachgaube (Az. 311 S92/10).

Streit um Balkon: Fälle zugunsten der Raucher

In einem Urteil von 1999 musste sich die genervte Mieterin mit dem qualmenden Nachbarn abfinden, da das Rauchen gesellschaftlich akzeptiert ist. Außerdem ist der Balkon Teil der gemieteten Wohnung und somit kann der Mieter darin tun, was er will (Az. 9 C 156/01).

Auch in dem oben genannten Fall mit dem Ehepaar aus Brandenburg wurde zunächst zweimal zugunsten der rauchenden Nachbarn entschieden - laut Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gehört das Rauchen zur Freiheit der Lebensführung und kann deshalb nicht eingeschränkt werden (Az. 4 C 300/13 und Az. 1 S 31/13).

Ob Sie das Rauchen Ihres Nachbarn hinnehmen müssen, hängt also immer vom speziellen Fall ab und davon, wie sehr es die Benutzung Ihres Wohnraums einschränkt.

Von Franziska Kaindl

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