In einem Urteil von 1999 musste sich die genervte Mieterin mit dem qualmenden Nachbarn abfinden, da das Rauchen gesellschaftlich akzeptiert ist. Außerdem ist der Balkon Teil der gemieteten Wohnung und somit kann der Mieter darin tun, was er will (Az. 9 C 156/01).
Auch in dem oben genannten Fall mit dem Ehepaar aus Brandenburg wurde zunächst zweimal zugunsten der rauchenden Nachbarn entschieden - laut Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gehört das Rauchen zur Freiheit der Lebensführung und kann deshalb nicht eingeschränkt werden (Az. 4 C 300/13 und Az. 1 S 31/13).
Ob Sie das Rauchen Ihres Nachbarn hinnehmen müssen, hängt also immer vom speziellen Fall ab und davon, wie sehr es die Benutzung Ihres Wohnraums einschränkt.
Von Franziska Kaindl