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Darf der Vermieter Hundehaltung verbieten?

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Klauseln im Mietvertrag, die das Halten bestimmter Tierarten verbieten oder nur mit Genehmigung des Vermieters erlauben, sind unwirksam. Foto: Monique Wüstenhagen
Klauseln im Mietvertrag, die das Halten bestimmter Tierarten verbieten oder nur mit Genehmigung des Vermieters erlauben, sind unwirksam. © Monique Wüstenhagen

Um Tiere in der Mietwohnung gibt es immer wieder Streit. Vermieter haben oft Angst vor Beschädigungen, und Mieter fühlen sich durch ein Verbot eingeschränkt. Ein weiteres Urteil zeigt: Gänzlich verbieten dürfen Vermieter bestimmte Tiere nicht.

Vermieter dürfen die Tierhaltung nicht pauschal verbieten. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach bestimmte Tierarten überhaupt nicht oder nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden dürfen, ist unwirksam.

Generelle Tierhaltung ist nicht verboten

Das entschied das Amtsgericht Köln, wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» berichtet (Heft 1/2017). Denn durch diese vorformulierte Vertragsbedingung werden Mieter unangemessen benachteiligt.

In dem verhandelten Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, die für Tierhaltung die Zustimmung der Vermieterin verlangte. Ausgenommen hiervon waren Kanarienvögel, Wellensittiche, Schildkröten oder Fische. Hunde, Katzen, Mäuse, Kaninchen, Frettchen oder Schweine durften sich generell nicht in den Mieträumen aufhalten. Auf diesen Passus wurde die Mieterin schon bei der Besichtigung mündlich hingewiesen. Die Mieterin nahm allerdings später doch einen Hund bei sich auf, wogegen die Vermieterin klagte.

Ohne Erfolg: Die Klausel im Mietvertrag sei unwirksam, weil sie durch das Verbot der Hundehaltung unangemessen benachteilige. Die Klausel sei zudem unpräzise formuliert, so dass nicht klar sei, ob es überhaupt möglich sei, eine Genehmigung für die Hundehaltung bekommen zu können. Die Mieterin habe auch nicht, wie von der Vermieterin angenommen, die Pflicht, sie über eine beabsichtigte Hundehaltung zu informieren. Denn die Klausel sei ja unwirksam. Auch sei die Wohnung der Mieterin groß genug, und es gingen keine Störungen von dem Tier aus. Daher könne die Hundehaltung hier nicht untersagt werden (Az.: 210 C 26/15).

dpa/tmn

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