Sobald der Nachbar beim Paketboten unterschreibt, muss er das Paket sorgfältig aufbewahren, warnen die Verbraucherschützer. "Er darf es dem Empfänger nicht einfach vor die Tür stellen." Gehe in diesen Fällen ein Paket verloren, könne der Nachbar dafür gegebenenfalls haftbar gemacht werden. "Der Paketzusteller haftet nach Annahme durch den Nachbarn insoweit regelmäßig nicht mehr."
Hier rechnet ein Kunde knallhart mit seinem Paketboten ab.
Ja. "Es ist möglich, mit dem Paketdienst einen so genannten 'Garagenvertrag' abzuschließen", erklären die Verbraucherschützer. Der Empfänger nennt dazu einen Ort – etwa die Garage –, an dem Pakete abgelegt werden dürfen, ohne dass dafür der Empfänger unterschreiben muss.
Vorsicht: Das Risiko liegt dann beim Empfänger: „Falls die Ware dann wegkommt, haftet der Zusteller nicht", warnen die Experten der Verbraucherzentrale. Im Umkehrschluss heißt das aber auch: „Ohne eine solche Vereinbarung darf der Paketbote Sendungen nicht einfach vor die Tür legen."
Die Verbraucherschützer raten dazu, die Annahme zu verweigern, sobald die Verpackung erkennbar beschädigt ist. Stattdessen raten sie: "Der Empfänger selbst sollte ein solches Paket in Anwesenheit des Zustellers öffnen und den Schaden sofort durch den Zusteller festhalten lassen."
Denn mit der Unterschrift quittiere der Nachbar nicht nur den Empfang, sondern auch die "ordnungsgemäße Lieferung" zum Zeitpunkt der Übergabe. Werde das Paket dennoch angenommen, müsse der Empfänger im Streitfall beweisen, dass der Absender oder der Paketzusteller für die Beschädigung verantwortlich ist.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird der sogenannte Beförderungsvertrag zwischen Absender und Transportunternehmen geschlossen. "Der Empfänger ist also kein unmittelbarer Vertragspartner."
Das heißt: Wenn die verschickte Ware verloren geht, sollten Empfänger sich zunächst schnellstmöglich an den Absender wenden, damit dieser einen Nachforschungsauftrag stellen könne.
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dpa/sca