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Wer auf Balkon Tauben füttert, riskiert seine Mietwohnung

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Das Füttern von Tauben ist grundsätzlich nicht verboten. Entsteht dadurch allerdings eine Belastung für andere Mietparteien, ist eine Kündigung rechtens.
Das Füttern von Tauben ist grundsätzlich nicht verboten. Entsteht dadurch allerdings eine Belastung für andere Mietparteien, ist eine Kündigung rechtens. © Marius Becker

Kommt es dadurch tierliebe Mieter zur Beeinträchtigung anderer Mietparteien, kann einer Räumungsklage stattgegeben werden, urteilte das Landgericht Bonn.

Bonn - Weil sie immer wieder dutzende Stadttauben auf ihrem Balkon gefüttert hat, muss eine tierliebe Mieterin aus Bonn ihre Mietwohnung verlassen. Wie am Donnerstag mitgeteilt wurde, hat das dortige Amtsgericht der Räumungsklage des Vermieters des Mehrfamilienhauses stattgegeben.

Die Fütterung von Stadttauben, so die richterliche Begründung, sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar: «Von diesen Tieren gehen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahren aus.» (Az.: 204 C 204/17) Die Mieterin hatte neben ihren acht Brieftauben auch 80 Stadttauben gefüttert.

Die Frau, die seit 18 Jahren in dem Mehrfamilienhaus wohnt, hält seit fünf Jahren ihre Brieftauben in einer Voliere. Durch das zusätzliche Anfüttern des wildlebenden Gefieders wurden offensichtlich auch vermehrt Ratten angezogen, die sie zusätzlich mitversorgt haben soll.

Nachbarn hatten über Taubenkot und Federn in der Wäsche und auf den Balkonen geklagt, viele trauten sich wegen der angelockten Nager nicht mehr, Türen und Fenster zu öffnen. Einen weiteren Mieter störte nicht nur der Dreck, sondern auch die akustische Belästigung der unzähligen Flügelschläge bei An- und Abflug der Tauben.

Die Mieterin war im Juli 2017 zunächst aufgefordert worden, die Voliere abzubauen, das Füttern einzustellen und angesiedelte Ratten zu beseitigen. Als sie dem nicht nachkam, wurde ihr fristlos gekündigt. Da sie dennoch nicht auszog und die Kündigung berechtigt war, wurde jetzt die Räumung der Mieträume angeordnet.

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