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Arbeitgeber dürfen Muslimas Kopftuch verbieten – aus „Gründen der Neutralität“

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Arbeitgeber dürfen Muslimas verbieten, Kopftücher in der Firma zu tragen. Für die Betroffenen ein Schlag ins Gesicht.

Luxemburg - Arbeitgeber dürfen nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) größere religiöse Symbole am Arbeitsplatz wie das islamische Kopftuch verbieten.

GerichtEuropäischer Gerichtshof
Gründung1952
HauptsitzKirchberg-Plateau, Luxemburg, Luxemburg
Staatliche EbeneEuropäische Union

Kopftuchverbot am Arbeitsplatz: Kleine Zeichen hingegen erlaubt

Ein Verbot, jegliche politische, religiöse oder weltanschauliche Zeichen sichtbar am Arbeitsplatz zu tragen, stelle „keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung von Arbeitnehmern“ dar, heißt es in den Schlussanträgen des Generalanwalts am EuGH, Athanasios Rantos. Der Generalanwalt verwies auf eine Entscheidung des EuGH von 2017: Unternehmen konnten demnach ein Kopftuch verbieten, wenn sie auch alle anderen sichtbaren weltanschaulichen Zeichen untersagten. Erlaubt sei hingegen das Tragen von kleinen Zeichen, die „nicht auf den ersten Blick bemerkt werden“.

Eine junge Araberin sitzt vor einem Computer in der Arbeitsvermittlungsagentur fuer Frauen,
Arbeitgeber dürfen Muslimas verbieten, Kopftücher in der Firma zu tragen. © Thomas Koehler/photothek.net

Arbeitgeber kann aus Gründen der Neutralität Tragen von Kopftuch verbieten

Aber was genau kleine Zeichen sind und wie das Kopftuch zu bewerten ist, sollten nationale Gerichte im Einzelfall prüfen. Das islamische Kopftuch stelle kein kleines religiöses Zeichen dar, so Athanasios Rantos. Arbeitgeber müssten also entsprechend der Haltung „Ganz oder gar nicht“ durchgreifen – alles verbieten oder alles erlauben. Die Entscheidung bezieht sich nicht nur auf Kopftücher, sondern auch auf Symbole anderer Religionsgemeinschaften wie zum Beispiel die jüdische Kopfbedeckung Kippa.

Nach Rantos Auffassung kann ein Arbeitgeber also aus Gründen der Neutralität das Tragen von auffälligen religiösen Zeichen wie dem Kopftuch im Unternehmen verbieten. Betriebliche Verbote, sichtbare Zeichen weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, seien nicht unmittelbar diskriminierend. Doch was aus Gründen der Neutralität untersagt werden soll, wirkt diskriminierend gegenüber Muslimas am Arbeitsplatz.

Muslima mit Kopftuch haben es schwerer bei der Jobsuche

Denn wenn der Kundenkontakt der Firma im Fokus steht und der Mitarbeiter als Aushängeschild fungieren soll, haben viele Arbeitgeber in Deutschland ein Problem damit, eine Muslima mit Kopftuch für entsprechende Job-Positionen auszuwählen. Laut stellenanzeigen.de hänge das vor allem damit zusammen, dass viele Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuchs mit mangelnder Integrationsbereitschaft und schlechter Deutschkenntnisse verbinden.

Jobabsage wegen Kopftuch: Das können Betroffene tun

Dass Frauen mit Kopftuch schon bei Job-Bewerbungen Nachteile haben, zeigt sogar eine Studie des Forschungsinstituts zur Zukunft der Arbeit. In Rahmen dieser Studie wurden 1.500 Bewerbungen verschickt. Der Erfolg von Bewerbungen mit Kopftuch und türkischem Namen sowie ohne Kopftuch und mit deutschem Namen (bei gleicher Qualifikation) wurden verglichen. Das Resultat: Die Frau ohne Kopftuch erhielt in 19 Prozent der Fälle eine positive Antwort, die Frau mit Kopftuch nur in 4 Prozent (Quelle: gansel-rechtsanwaelte.de).

Betroffene, die aufgrund ihres Kopftuchs für einen Job abgelehnt worden sind, Können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. * Kreiszeitung.denordbuzz.de und 24hamburg.de sind ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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