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Bücker Landwirt gewinnt Klage gegen Straßenbaubehörde

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Christian Lohmeyer hat gegen das Setzen von Grenzpfählen geklagt und eine Zurückversetzung um 60 Zentimeter erreicht. - Foto: Hüneke-Thielemann
Christian Lohmeyer hat gegen das Setzen von Grenzpfählen geklagt und eine Zurückversetzung um 60 Zentimeter erreicht. - Foto: Hüneke-Thielemann © -

Bücken/Nienburg - Von Christiane Hüneke-Thielemann. Vor rund zwei Jahren setzte die Niedersächsische Landesstraßenbaubehörde vielerorts Eichenpfähle direkt an Ackergrenzen, um ein Überpflügen des Ackerrands zu verhindern. Landwirt Christian Lohmeyer aus Bücken hat erfolgreich dagegen geklagt: Die Pfähle müssen um 60 Zentimeter zurück versetzt werden. Dieses jetzt vom Verwaltungsgericht Hannover gefällte Urteil könnte Grundsatzwirkung entfalten.

Konkret ging es um eine Fläche an der Landesstraße 351 zwischen Bücken und Holtrup. Dort hatte die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr an der Grenze der Straßenparzelle zu den von Lohmeyer bewirtschafteten Nutzflächen Pfähle aufgestellt. Sie stellen nach ihrer Auffassung eine Grenzmarkierung dar und dienen der Orientierung bei der Straßenunterhaltung. Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz habe der Straßenanlieger alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der Bepflanzungen dort erforderlich sind.

Das sah der Kläger anders: Nach seiner Auffassung erschwerten die Pfähle in rechtswidriger Weise die Bewirtschaftung seiner Flächen, und das, obwohl er sich immer an seine Ackergrenzen gehalten habe. Sein Rechtsanwalt Ralf Schrader aus Nienburg berief sich bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover auf Paragraf 31 des Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetzes, wonach Einfriedungen zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Außenbereich einen Abstand von 60 Zentimetern halten müssen.

Für die mündliche Verhandlung versammelte das Verwaltungsgericht am 14. Juni 2017 Kläger und Beklagte zum Vor-Ort-Termin an Lohmeyers Acker – und kam letztlich zu einem erfreulichen Ergebnis für den Landwirt und die ebenfalls klagende Eigentümerin einer benachbarten Pachtfläche. „Vom Straßenbaulastträger in den Seitenstreifen eingebrachte Holzpfähle müssen in Niedersachsen 0,60 Meter von der gemeinsamen Grenze des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit der Straßenparzelle zurückbleiben“, lautet die Kernaussage des anschließenden Verwaltungsgerichts-Urteils (VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 14. Juni 2017, 7 A 4022/16).

Urteil nun rechtskräftig

Ein richtungsweisender Richterspruch für viele Betroffene im Land. Was auch das Verwaltungsgericht so sah und ausdrücklich die Berufung zuließ. Jetzt teilte das Gericht Anwalt Ralf Schrader und seinen Mandanten mit: Weil die beklagte Landesstraßenbaubehörde keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.

Rechtsanwalt Schrader: „Dass ein Verwaltungsgericht die Berufung gegen seine eigene Entscheidung eröffnet, ist äußerst selten, hier aber konsequent. Mit dieser Schnittstelle zwischen dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht hatte sich bislang weder die Rechtsprechung noch die Fachliteratur beschäftigt. Das Verwaltungsgericht musste die Maßstäbe für einen angemessenen Ausgleich der aufeinandertreffenden Interessen völlig neu entwickeln.“

Uwe Schindler, Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs Nienburg bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, sagte auf Anfrage: „Das Urteil hat Rechtskraft, die Konsequenzen daraus setzen wir um. Ich werde jetzt mit der Straßenmeisterei sprechen, die die Pfähle versetzen wird.“ Die Frage, weshalb die Straßenbauverwaltung keine Berufung eingelegt hat, wollte der Behördenleiter nicht beantworten. Der Kreiszeitung gegenüber hatte er im April 2016 gesagt, die Pfähle sollen nur drei bis sechs Monate stehen bleiben und an den Grenzverlauf erinnern.

Nach dem Urteil muss die Behörde vorerst aber nur die Pfähle an den Feldern der Kläger verrücken. Christian Lohmeyer empfiehlt Berufskollegen, an ihren Äckern ebenfalls die Zurücksetzung der Pfähle zu verlangen.

Für ihn ist die Angelegenheit mit dem Urteil übrigens nicht abgeschlossen: Jüngst wurde Lohmeyer nach einer Flächenprüfung ein „Cross Compliance“-Verstoß angelastet, weil die bewirtschaftete Ackerfläche nicht den Flurstücksgrenzen entspricht – eben wegen der Pfähle. Demnach verliert er auf dem betroffenen Grundstücksstreifen nicht nur die Erträge, sondern anteilig auch noch Fördergelder. „Wir prüfen nun Amtshaftungsansprüche gegen die Behörde“, kündigt sein Anwalt an.

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