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Über Flirt-Mails während des Dienstes „gestolpert“

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0cce027b-9413-4547-9d10-1712cf0fd7ef.jpg © Symbolbild dpa

Eystrup - Von Kurt Henschel · Ein Mitarbeiter der Verwaltung der Samtgemeinde Eystrup hat endgültig seinen Job verloren, weil er während seiner Dienstzeit Flirt-Mails geschrieben hatte.

Obwohl er gegen die im Juni 2008 – damals noch vom inzwischen als Bürgermeister der Stadt Preußisch Oldendorf tätigen Eystruper Samtgemeindebürgermeister Jost Egen – ausgesprochene Kündigung geklagt hatte, bleibt es bei der Beendigung der Beschäftigung im Eystruper Rathaus: Das Landesarbeitsgericht Hannover hat in der Berufungsverhandlung am 31. Mai die Kündigungsschutzklage abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Dies bestätigte gestern auf Nachfrage der Presse-Richter und Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, Hinrich Vogelsang.

Werner Ahlborn, Chef der Verwaltung der Samtgemeinde Eystrup, bestätigte gestern den Vorfall, verweigerte aber eine Bewertung: „Es handelt sich um einen personalrechtlichen Vorgang, zu dem eine Stellungnahme nicht abgegeben wird.“

Dem Rathaus-Mitarbeiter war vorgeworfen worden, seine dienstlichen Belange wegen der von ihm gepflegten privaten E-Mail-Kommunikation vernachlässigt zu haben. Die Samtgemeinde als Beklagte hatte geltend gemacht, dass das Verhalten des Klägers „nicht mehr hinnehmbar“ gewesen sei. Der Mitarbeiter habe durch das Anschauen einer Sportübertragung während der Arbeitszeit „einen Arbeitsbetrug begangen“ und zudem durch den umfangreichen privaten E-Mail-Verkehr während der Arbeitszeit „seine Arbeitspflicht verletzt“.

Das Arbeitsgericht Nienburg hatte dagegen per Urteil vom 26. Februar 2009 der Kündigungsschutzklage des Rathaus-Mitarbeiters in vollem Umfange stattgegeben und den von der Samtgemeinde vorgetragenen Umfang des privaten E-Mail-Verkehrs nicht als „ausschweifend“ gewertet. Die Samtgemeinde legte Berufung ein. Sie be nannte drei Arbeitstage, an denen der ehemalige und langjährige Mitarbeiter 139, 183 und 173 private E-Mails empfangen habe. Schlussfolgerung des Arbeitgebers: „Aus dem Umfang des belegten privaten E-Mail-Verkehrs lasse sich der Schluss ziehen, dass der Kläger gar keine Zeit mehr gehabt habe, seiner eigentlichen Arbeit nachzugehen.“

Eingeflossen war in den Prozess die Auswertung der an den Kläger gerichteten privaten E-Mails. Deren Anzahl (1 063 an fünf Arbeitstagen) bewertete das Landesarbeitsgericht als „exzessiv“. Wörtlich heißt es bei den Entscheidungsgründen des Gerichts: „Legt man für das Lesen und die Beantwortung der Mails nur jeweils drei Minuten zu Grunde, so ist ein Arbeitstag des Klägers, der tariflich mit sieben Stunden und 48 Minuten zu veranschlagen ist, bereits dann vollständig ausgefüllt, wenn der Kläger 156 private E-Mails ,bearbeitet‘ hat.“ Daraus leitete das Gericht ab, dass dem Kläger an zumindest drei der genannten Tage „keinerlei Zeit mehr für die Bearbeitung seiner Dienstaufgaben verblieben ist“. Weiter vertrat das Gericht die Ansicht, dass der Kläger nicht annehmen konnte und durfte, „dass es von der beklagten Gemeinde toleriert wird, wenn er den gesamten Arbeitstag versucht, private (erotische) Kontakte über das dienstliche E-Mail-System anzubahnen. Ihm musste auch klar sein, dass er durch sein Handeln bei der privaten Kontaktanbahnung und das Unterlassen des Bearbeitens dienstlicher Aufgaben seinen Arbeitsplatz gefährdet“.

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