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Bundesverfassungsgericht kippt Regelungen zu BND-Abhörpraxis

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Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe © dpa / Sebastian Gollnow

Das BND-Gesetz wurde 2016 reformiert - nun muss es wegen der anlasslosen Massenüberwachung im Ausland erneut überarbeitet werden.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeitigen Regelungen zur Abhörpraxis des Bundesnachrichtendiensts (BND) gekippt. Die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland nach dem BND-Gesetz verstoße in der jetzigen Form gegen das Telekommunikationsgeheimnis und die Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit, entschied das höchste deutsche Gericht am Dienstag in Karlsruhe. Auch bei diesen Überwachungsmaßnahmen außerhalb Deutschlands ist der Auslandsgeheimdienst demnach an die in der Verfassung garantierten Grundrechte gebunden.

Massenüberwachung durch den BND: Klage durch mehrere Journalisten

Gegen das 2017 in Kraft getretene BND-Gesetz hatten vor allem mehrere ausländische Journalisten geklagt, die im Ausland über Menschenrechtsverletzungen oder autoritär regierte Staaten berichten. Sie wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzlichen Regelungen, die dem Geheimdienst die Überwachung der Telekommunikation etwa im E-Mailverkehr von Ausländern im Ausland ermöglicht. Es ging in dem Karlsruher Verfahren nicht um die Kommunikation, an der Deutsche beteiligt sind.

Bundesverfassungsgericht bei BND-Praxis besorgt um Telekommunikationsgeheimnis und Pressefreiheit

Das Verfassungsgericht stellte nun klar, dass die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nicht auf Deutschland begrenzt sei. Der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Pressefreiheit als Abwehrrechte gegen die angegriffene Überwachung erstrecke sich auch auf Ausländer im Ausland. Der Erste Senat des Gerichts hob aber zugleich hervor, dass eine "verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen" der sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung möglich sei.

AFP/dpa/ frs

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