Bundesinnenminister Horst Seehofer will sich erst die Urteilsbegründung genau anschauen, ehe er die Entscheidung bewertet, erklärte der CSU-Politiker am Freitag am Rande seiner Deutschlandreise im sachsen-anhaltischen Bernburg.
Auslöser des Rechtsstreits, der durch mittlerweile drei Instanzen ging, war der Gebührenbescheid des Landes Bremen für die zusätzlichen Kosten, die beim Derby zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19. April 2015 entstanden waren. Dafür wurden der DFL gut 400 000 Euro in Rechnung gestellt, insgesamt 969 Polizeibeamte waren damals im Einsatz. «Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann», erklärte das Gericht.
Klärungsbedarf sah der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier aber «bei der Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten - insbesondere für die nicht unerhebliche Zahl polizeilicher Ingewahrsamnahmen anlässlich des fraglichen Fußballspiels - vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren».
Deswegen wurde der konkrete Fall an die vorherige Instanz zurückverwiesen. Im Wesentlichen aber bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, das die Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid abgewiesen hatte.
Werder Bremen reagierte zurückhaltend bis enttäuscht. «Natürlich hätten wir uns gewünscht, dass in der Begründung der Leipziger Richter noch mehr der für uns stichhaltigen Argumentation der DFL Rechnung getragen wird. Jetzt bleibt eine deutliche Mehrbelastung des SV Werder Bremen weiter im Raum», sagte Werder-Präsident Hubertus Hess-Grunewald. «Sollte die Stadt Bremen am Ende diese Gebühren durchsetzen, kann es bei Werder zu erheblichen Mehrkosten und einem nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsnachteil in der Bundesliga kommen.»
Richter Bier und auch Bremens Innensenator Mäurer machten aber auch deutlich, dass die Regelung keine Anwendung unterhalb der ersten und zweiten Liga finden sollte. Für manche Vereine in der dritten und vierten Liga könnten entsprechende Zahlungen existenziell sein, hatte die DFL geäußert.
Die DFL hatte vor dem 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes auch darauf gepocht, dass der Fußball nicht der Veranlasser und Verursacher von Gewalt sei. Der Staat sei zudem zuständig für die Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Weil im Fußball diese Gebühren verfassungskonform sind, bedeutet das nicht, dass dies auf andere Großveranstaltungen auch zutrifft. Im Gegenteil. Im Fußball würden sowohl die Polizei als auch die Veranstalter über einschlägige Erfahrungen verfügen, in welchem Ausmaß Gewalthandlungen zu erwarten seien, erklärte der Vorsitzende Richter. «Soweit es in anderen Bereichen noch keine ausreichenden Erfahrungen gibt, darf nach dem Gesetz auch keine Gebühr erhoben werden.»