Haben Kunden bei Preiserhöhungen immer ein Sonderkündigungsrecht?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, was genau im Vertrag steht - und da gibt es verschiedene Optionen. «Entweder haben Sie ein Widerspruchsrecht, oder ein Sonderkündigungsrecht, oder die Erhöhung wird zum Beispiel erst dann wirksam, wenn der Kunde den Vertrag ordentlich kündigen kann», sagt Scherer. Es lohnt sich also, in den AGB zu prüfen, ob die Preiserhöhung überhaupt wirksam ist.
«Wenn eine Preisänderungsklausel von Anfang an im Vertrag steht und diese rechtswirksam ist, können Verbraucher dagegen in der Regel nicht vorgehen», meint Kuch. Er berichtet von einem Anbieter, der regelmäßig die Preise um 4,8 Prozent pro Jahr erhöht habe. Kunden mussten dies bislang dulden, weil sie mit ihrer Unterschrift den Vertragsbedingungen zugestimmt hatten - dort war eine mögliche Erhöhung um bis zu 5 Prozent festgeschrieben.
Aus Sicht der Verbraucherschützer ist eine solche Preiserhöhung aber unwirksam, da sie die Handlungsoptionen des Kunden an Bedingungen knüpft - der Kunde also bei einer geringen Erhöhung kein Sonderkündigungs- oder Widerspruchsrecht hat.
«Dies entspricht nach unserer Ansicht nicht der EU- Universaldienstrichtlinie. Deshalb haben wir diesen Anbieter abgemahnt», erklärt Michèle Scherer. Bislang gab es noch kein Urteil vom Bundesgerichtshof zu einer solchen Klausel. Unabhängig davon ist klar: Fällt eine Erhöhung höher aus als in den AGB festgeschrieben, «können und sollten Kunden sich wehren», rät Alexander Kuch.
Wie können Verbraucher gegen eine Preiserhöhung vorgehen?
Indem sie ihre Rechte nutzen. «Die Widerspruchsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Ankündigung der Preiserhöhung zugestellt wurde, also der Brief im Briefkasten landet», erklärt Kuch. Plant jemand eine längere Reise, sollte er einen Bekannten beauftragen, seine Post regelmäßig zu öffnen. Grundsätzlich sollte man genau prüfen, ob das Schreiben des Anbieters nur Werbung ist oder den Vertrag betrifft.
Wer ein Sonderkündigungsrecht hat, muss dem Anbieter rechtzeitig schriftlich antworten. «Damit die Kündigung gilt, sollte der Brief vor dem Zeitpunkt eintreffen, zu dem die Preisanpassung wirksam wird», rät Scherer. Am besten schicken Verbraucher die Kündigung oder den Widerspruch per Einschreiben.
VZ NRW: Urteil zu Preiserhöhungsmitteilung