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Kaputte Zugtoilette: Frau will Schmerzensgeld

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Eine Frau hatte die Bahn auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro verklagt, weil in einer Regionalbahn von Koblenz nach Trier die einzige Toilette im Zug defekt war. Nun beginnt das Berufungsverfahren.
Eine Frau hatte die Bahn auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro verklagt. © dpa

Trier - Weil die einzige Toilette in einem Regionalzug kaputt war, quälte sich eine Triererin fast zwei Stunden lang. Jetzt verlangt sie Schmerzensgeld von der Bahn. Die Chancen stehen allerdings schlecht.

Im Streit um eine kaputte Zugtoilette bleibt es fraglich, ob eine Bahnreisende wegen eines Malheurs mit Schmerzensgeld rechnen kann. Vor dem Landgericht Trier äußerte der Vorsitzende Richter Thomas Henrichs am Freitag in einem Berufungsprozess Bedenken. „Ich habe da Probleme. Das muss noch ausgiebig geprüft werden“, sagte er. Möglicherweise hätte die Frau „ihr Dilemma“ verhindern können, wenn sie bei einem der gut 20 Stopps an der Moselstrecke ausgestiegen wäre, um zur Toilette zu gehen.

Die Frau hatte die Bahn auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro verklagt, weil in einer Regionalbahn von Koblenz nach Trier die einzige Toilette im Zug defekt war. Fast zwei Stunden lang habe sie bei der Fahrt im Oktober 2014 ihren Harndrang unterdrücken müssen, was ihr Schmerzen verursacht habe. Nach Ankunft am Trierer Bahnhof sei „alles in die Hose gegangen“.

Das Amtsgericht Trier hatte die Deutsche Bahn Regio AG im Juli vergangenen Jahres zu 200 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Sie habe sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, hieß es im Urteil. Die Bahn hatte Berufung eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine funktionierende Toilette in einem Nahverkehrszug gibt. Zudem zielte sie auf die Eigenverantwortung der Bahnreisenden ab. Jeder müsse seinen Toilettengang im Griff haben, sagte Henrichs über die Position der Bahn.

Aus dem Beförderungsauftrag der Bahn ergebe sich keine Pflichtverletzung, sagte der Richter weiter. Es gehe in diesem Prozess nicht um ein grundsätzliches Urteil, sondern um einen besonderen Einzelfall. Es stelle sich die Frage, ob die Klägerin nicht „durch ein ihr zumutbares Verhalten selbst die schlimme Geschichte am Ende verhindern hätte können“. Wäre sie an einem der größeren Bahnhöfe an der Strecke ausgestiegen, hätte sie einen anderen Zug zur Weiterfahrt nutzen können.

Dadurch, dass sie das nicht tat, habe sie ein „Risiko auf sich genommen“. Henrichs regte eine gütliche Einigung an, die seiner Ansicht nach „die höchsten Chancen“ hätte, die Interessen beider Seiten zu befriedigen. Der Anwalt der Klägerin lehnte dies ab. „Meine Mandantin möchte eine Bestätigung des ersten Urteils.“

Der Anwalt der Bahn betonte: „Das hauptsächliche Problem an dem ersten Urteil ist das Postulat, dass jeder Zug eine funktionierende Toilette haben muss.“ Das sei aus rechtlichen Gründen falsch. Die Bahn sehe aber, dass die Frau sich in einer „menschlich schwierigen Situation“ befunden habe. Daher habe sie ihr aus Kulanzgründen auch Schmerzensgeld in Höhe vom mehreren Hundert Euro angeboten. Das Urteil soll am 19. Februar verkündet werden.

dpa

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