Sind beide Gästegruppen erlaubt, müssen sie streng voneinander getrennt werden. Medienberichten zufolge ist auch ein Verbot zum Betreten von Supermärkten ab Mitte September für Ungeimpfte in Planung.
Was bedeuten diese Einschränkungen für meinen Urlaub und kann ich diesen wie in Spanien überhaupt noch stornieren? Das fragen sich zurzeit viele Menschen und das sollten Griechenland-Urlauber jetzt wissen, die in den kommenden Tagen und Wochen einen Trip an die Ägäis geplant haben.
Immer ratsam beim Buchen einer Reise ist es, auch eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Aber auch hierbei gibt es einiges zu beachten, denn eine Reiserücktrittsversicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine schwere und unerwartete Krankheit auftritt. In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung und unter Einhaltung der Fristen abgeschlossen haben. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist obligatorisch.
Muss die Reise abgebrochen werden, etwa wegen einer Krankheit, oder muss die Rückreise verschoben werden, greift die sogenannte Reiseabbruchversicherung. Die ist in der Regel bei einer Reiserücktrittsversicherung inklusive. Wer eine solche Versicherung hat, kann sich im Fall der Fälle anfallende Mehrkosten – beispielsweise für eine Umbuchung – erstatten lassen. Auch zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten sind über diese Versicherung im Normalfall abgedeckt.
Doch Vorsicht ist geboten, wenn der Coronatest positiv wird. Viele Versicherer schließen nämlich eine nach der WHO als Pandemie klassifizierte Erkrankung als Abbruch- oder Rücktrittsgrund von vorneherein aus. Ein zweiter Blick ins Kleingedruckte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich also.
Wer allerdings rein aus Angst oder Sorge vor einer Ansteckung den Urlaub stornieren möchte, der sei gewarnt. In diesen Fällen springt die Reiserücktrittsversicherung nicht ein. Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt nicht als versichertes Ereignis, sodass die Versicherung hier in der Regel ebenfalls nicht greift. Das gilt auch, wenn beispielsweise ein Einreiseverbot für bestimmte Nationalitäten herrscht.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, können Sie generell immer stornieren. Zu beachten ist allerdings: Der Veranstalter kann selbstverständlich eine Stornogebühr verlangen. Kostenfrei können Pauschalreisen in der Regel nur storniert werden, falls bei einer Reise die Anreise oder die Durchführung erheblich beeinträchtigt wird. Laut ADAC besteht dies dann, wenn etwa ein generelles Einreiseverbot für den gebuchten Ort besteht oder Züge nicht mehr fahren.
Generell gilt bei diesen Versicherungen: Wenn Sie einen Schadensfall melden möchten, sind Sie in der Beweispflicht. Das bedeutet, dass Sie selber nachweisen müssen, dass die Versicherung greift. Bei einer Pauschalreise kann es auch hilfreich sein, den Veranstalter zu kontaktieren. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wird – etwa eine kostenlose Umbuchung oder ähnliches.
Von der Reise zurücktreten – ohne dass Kosten entstehen – ist immer dann möglich, wenn der Veranstalter wesentliche Änderungen am Leistungsumfang vornimmt oder die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Ein Mangel ist beispielsweise dann, wenn zentrale Sehenswürdigkeiten gesperrt sind oder der Strand bei einem Badeurlaub aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht nutzbar ist – so wie derzeit im katalanischen Landesteil inklusive Barcelona von Spanien.
Allerdings muss dies jeweils im Einzelfall entschieden werden, bestenfalls ist eine Erkundigung beim Veranstalter im Vorfeld der Reise ratsam. Da Corona erst seit anderthalb Jahren grassiert, gibt es diesbezüglich noch nicht viele Gerichtsurteile, auf die man sich berufen kann. * kreiszeitung.de und merkur.de sind Angebote von IPPEN.MEDIA.
(Dieser Artikel wurde am 24. Juli um 11:45 Uhr um aktuelle Zahlen aus Griechenland aktualisiert.)