Außerdem sind weiterhin Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, also etwa Radtouren oder Joggingrunden. Das Gassigehen mit dem Hund* soll in Wohnungsnähe stattfinden - oder idealerweise im eigenen Garten. Getrenntlebende Eltern haben weiterhin ein Anrecht, ihre Kinder zu sehen. Außerdem dürfen die eigenen Kinder im Krankenhaus besucht werden und Väter bei der Geburt des Nachwuchses dabei sein. Gruppenbildungen sind damit untersagt. Kontrolliert wird dies durch die Polizei. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder - laut Innenminister Joachim Herrmann bis zu 25.000 Euro.
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Trotz der geltenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Corona zog es am Wochenende viele Menschen im Landkreis München raus in die Sonne. Die Polizei musste mehrfach einschreiten.
Um die ultimative Option der umstrittenen Ausgangssperre kommt Bayern damit vorerst herum. Diese hatte Söder am Donnerstag bereits angedroht, da die bis dahin getroffenen Schutzmaßnahmen* nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hatten. Für eine Ausgangssperre gibt es jedoch hierzulande noch keine rechtliche Grundlage, wie ein hochrangiger Jurist unserer Redaktion erklärte. In Frankreich gibt es die Möglichkeit den Ausnahmezustand auszurufen - auf dieser Grundlage kann dann auch eine allgemeine Ausgangssperre verhängt werden. In Deutschland gibt es laut netzpolotik.org aber keinen rechtlich definierten Ausnahmezustand. Die nun oft genannte Möglichkeit der Notstandsgesetze bildet demnach kein Pendant zum Ausnahmezustand. Die Notstatndsgesetze sind letztlich keine gesonderten Gesetze und ermöglichen nur etwa beim Gesetzgebungsverfahren in einer Gefahrenlage (bei Angriffen von außen etwa) Abkürzungen beim Gesetzgebungsverfahren zu nehmen.
In der oberpfälzischen Stadt Mitterteich wurde eine solche zwar vollzogen, wie in Bayern unter Bezugnahme auf §28 des Infektionsschutzgesetzes - dieses behandelt Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Auch Söder bezieht sich bei seinen Ausgangsbeschränkungen auf dieses Infektionsschutzgesetz. Allerdings bezieht sich dieses Gesetz immer auf Einzelfälle. Söder nimmt nun in seinem Beschluss Bezug auf eine Generalklausel in dem Gesetz, das in besonderen Fällen Raum für größere Maßnahmen lässt.
Was ist nun der Unterschied zwischen den bereits geltenden Ausgangsbeschränkungen und einer Ausgangssperre? Bei einer Sperre würden regelmäßige Ausnahmen nur noch für sogenannte Schlüsselpersonen mit systemrelevanten Berufen gelten. Alle anderen Bürger dürften das Haus nur noch zur Arbeit sowie für relevante Erledigungen wie Einkäufe oder Arztbesuche verlassen. Zudem könnte neben der Polizei auch die Bundeswehr dazu eingesetzt werden, die Einhaltung des faktischen Hausarrests zu überwachen. Dies ist etwa in Spanien bereits der Fall. Unter den Begriff der Ausgangssperre fallen das Betretungsverbot sowie das Ausgehverbot - damit wäre es untersagt, öffentliches Gelände wie Straßen und Plätze zu betreten sowie zu bestimmten Zeiten auszugehen. Wer dagegen verstoßen würde, könnte nach §74 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt werden.
Bereits zuvor war in Bayern wegen der Pandemie der Katastrophenfall ausgerufen* worden.
Aufgrund der Corona-Krise sind zahlreiche Veranstaltungen in Bayern bereits abgesagt. Müssen nun auch Paare, die ihre Hochzeit planen, den Termin wegen Corona verschieben*? Aktuell sieht es nicht gut aus für Heiratswillige.
Der erste Coronavirus-Fall in Deutschland wurde Ende Januar in München registriert. Das scheint lange her. Virologe Prof. Alexander Kekulé warnte schon damals vor einer Corona-Krise.
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mg