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Streit ums virtuelle Facebook-Erbe: Gericht regt Vergleich an

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Berlin - Was geschieht nach dem Ableben mit dem Facebook-Profil? Um den Tod ihrer Tochter zu klären, wollen ihre Eltern auf deren Daten zugreifen, das soziale Netzwerk sperrte sich dagegen. Jetzt sollte ein Gericht entscheiden.

Das Berufungsverfahren im Streit zwischen dem sozialen Netzwerk Facebook und der Mutter einer toten Minderjährigen vor dem Berliner Kammergericht ist ohne Urteil zu Ende gegangen. Das Gericht ermutigte am Dienstag die Streitparteien, eine Einigung darüber zu erzielen, welche Daten die als Klägerin auftretende Mutter einsehen darf. 

In dem Streit geht es um die Frage, ob Facebook den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugang zu dessen Kontodaten gewähren muss. Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 unter bislang ungeklärten Umständen ums Leben gekommen war. Die damals 15-Jährige war auf einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug getötet worden. Die Eltern erhoffen sich vor allem von den Chat-Nachrichten des Accounts Rückschlüsse auf die Todesumstände des Teenagers. Sie wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte. Zudem hatte der Fahrer gegenüber den Erben Schmerzensgeld geltend gemacht.

So argumentiert Facebook

Facebook argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - und dabei angenommen, dass die Inhalte privat bleiben. Die Richter schlugen vor, die Chatverläufe mit geschwärzten Namen an die Eltern herauszugeben. In welcher Art und Weise - etwa ausgedruckt oder als Datei - blieb zunächst offen. Die Klägerseite fürchtet aber, dass Facebook nicht nur Namen unkenntlich machen könnte, sondern auch relevante Textpassagen, die nach Ansicht des US-Konzerns Rückschlüsse auf die Personen zulassen..

Richter setzen Ultimatum

Für den möglichen Vergleich setzte das Kammergericht eine Frist von zwei Wochen. Sollte es bis dahin zu keiner Einigung kommen, wollen die Richter ihr Urteil am 30. Mai verkünden. 

In welche Richtung diese Entscheidung gehen würde, war noch völlig offen. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht im Sinne der Klägerin entschieden. Die Richter erklärten, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als den analogen Nachlass. Denn das würde, so hieß es damals in der Urteilsbegründung, dazu führen, „dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Einträge hingegen nicht“.

Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, argumentierte seinerzeit das Landgericht. Als Sorgeberechtigte dürften die Eltern wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

dpa/afp

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