Bei diesem Punkt wurde der Vertreter der NRW-Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung lauter. «Ist Ihnen das eigentlich bewusst, dass Sie Daten sammeln, die Sie nicht beherrschen? Sie nehmen einen kleinen Schneeball und werfen diesen einen Hang herunter. Übernehmen Sie die Verantwortung für die Lawine, die da entsteht?»
Als Beispiel nannte das Land den Berufskraftfahrer, der sich um einen neuen Job bemüht. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber könnte sich mit Hilfe des Bewertungsportals ein Bild verschaffen - und bei schlechten Noten die Einstellung ablehnen.
Kläger und Beklagte erhofften sich vom OVG Münster eine Grundsatzentscheidung. Die Betreiber des Portals www.fahrerbewertung.de sehen weitere Projekte in Gefahr. In der mündlichen Verhandlung kündigten sie an, dass das Portal, das bislang nicht kostendeckend arbeitet, bei Umsetzung der Vorgaben wohl vor dem Aus steht. Die Landesdatenschutzbeauftragte erhoffte sich ein Signal für weitere Bewertungsportale aus dem privaten Bereich wie zum Beispiel Nachbarschaftsbewertungen.
Das OVG ließ keine Revision zu. «Bei unserer Entscheidung stand der Einzelfall im Vordergrund», sagte die Vorsitzende Richterin in der Begründung. Hier finden Sie das Urteil VG Köln
dpa