1. Startseite
  2. Wirtschaft

EuGH-Anwalt: Vorschriften im deutschen Leistungsschutzrecht nicht anwendbar

KommentareDrucken

Darf Google Pressebeiträge öffentlich zugänglich machen? Der EuGH-Anwalt hat nun in seinem Schlussantrag eine mögliche Richtung für eine gerichtliche Entscheidung angedeutet.

Brüssel/Berlin - Das vor fünf Jahren eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger wackelt in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der zuständige Generalanwalt Gerard Hogan sprach sich am Donnerstag in seinem Schlussantrag dafür aus, dass die Vorschriften nicht angewendet werden dürfen. Diese verbieten es Suchmaschinen wie Google, Teile von Pressebeiträgen außer einzelne Wörter oder kleinste Passagen ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen. (Az. C-299/17)

Die strittigen Regelungen stellen nach Ansicht des EuGH-Anwalts eine technische Vorschrift im Sinne der maßgeblichen EU-Richtlinie dar, welche der EU-Kommission angezeigt werden muss. Da dies nicht geschah, dürften nach Ansicht Hogans die Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden.

Streit mit Google - EU verhandelt über Reform des Urheberrechts

Hintergrund des Verfahrens ist eine Schadenersatzklage der Verwertungsgesellschaft VG Media, die zahlreiche Verlage vertritt, gegen den Internetkonzern Google. Die Gesellschaft macht geltend, dass Google unentgeltlich Textteile, Bilder und Videos von Presse- und Medieninhalten genutzt habe.

Das Landgericht Berlin legte den Fall dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts vor. Eine Entscheidung des Gerichtshofs wird erst in einigen Monaten erwartet. Die Richter sind nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden, folgen diesen aber in den meisten Fällen.

Das deutsche Leistungsschutzrecht war im Jahr 2013 nach kontroversen Diskussionen eingeführt worden. Auf EU-Ebene laufen derzeit die Verhandlungen über eine Reform des Urheberrechts.

AFP

Auch interessant

Kommentare