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Neue Homeoffice-Verordnung: Was Arbeitgeber und Mitarbeiter jetzt wissen müssen

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Im Kampf gegen Corona will die Bundesregierung die Unternehmen dazu verpflichten, mehr Homeoffice zu ermöglichen. Doch die Regelung ist umstritten. Was jetzt wichtig ist.

München – Unternehmen in Deutschland sind ab Mitte kommender Woche dazu angehalten, ihren Mitarbeitern verstärkt Homeoffice anzubieten. Nach langen Diskussionen legte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am Mittwoch dem Kabinett eine entsprechende „Corona-Arbeitsschutzverordnung“ vor. Die Regeln sind befristet bis zum 15. März. Aus der Wirtschaft kommt Kritik, und nicht nur der Koalitionspartner Union warnt vor einem „Bürokratiemonster“. Aber was gilt nun, worauf müssen Beschäftigte und Arbeitgeber nun achten? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Homeoffice: Was sieht die Regelung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eigentlich vor?

Die „Corona-Arbeitsschutzverordnung“ verpflichtet Arbeitgeber im Kern darauf, ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice überall dort zu ermöglichen, wo es möglich ist. Sollte die Anwesenheit der Mitarbeiter dennoch unvermeidlich sein, müssen die Unternehmen vorsorgen. So gilt etwa, dass in Großraumbüros pro Person mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Können Abstände nicht eingehalten werden, müssen die Unternehmen ihren Mitarbeitern FFP-2-Masken zur Verfügung stellen.

Homeoffice: Warum sieht der Bundesarbeitsminister hier überhaupt Regelungsbedarf?

Dafür gibt es vor allem zwei Gründe. Erstens sieht Heil auch in die Unternehmen in der Pflicht. Weil in anderen Bereichen wie Geschäften, Schulen oder Freizeiteinrichtungen die Möglichkeiten zum Infektionsschutz weitgehend ausgeschöpft seien, „sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beitrag zum Gesundheitsschutz unverzichtbar“, heißt es in der Verordnung. Außerdem ist der Anteil der Heimarbeiter zuletzt laut einer Übersicht der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung offenbar deutlich gesunken. Während im ersten Lockdown im vergangenen Frühjahr noch rund 27 Prozent der Beschäftigten vor allem oder ausschließlich aus dem Homeoffice gearbeitet haben, lag der entsprechende Vergleichswert im November bei 14 Prozent.

Kann der Chef darauf bestehen, dass der Mitarbeiter ins Büro kommt?

Eher nicht. Laut Verordnung sind Arbeitgeber dazu angehalten, Beschäftigten Heimarbeit zu ermöglichen, sofern dem „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Allerdings ist der Begriff „zwingende betriebsbedingte Gründe“ in der entsprechenden Verordnung nicht weiter ausgeführt. Klar ist aber: Die Messlatte liegt hoch. Daher braucht der Arbeitgeber für die Ablehnung von Heimarbeit einen handfesten Grund. Die kann beispielsweise sein, dass ein Mitarbeiter keinen Zugang zum Firmennetzwerk hat, etwa, weil er keinen Mobilrechner hat.

Homeoffice: Kann der Mitarbeiter einfach zu Hause bleiben, auch wenn der Chef auf Anwesenheit besteht?

Nein. Mitarbeiter können sich allerdings beim Betriebsrat, der Arbeitsschutzbehörde oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger über ihren Arbeitgeber beschweren, wenn ihnen aus ihrer Sicht zu Unrecht die Möglichkeit zum Homeoffice verweigert wird. Sinnvoll ist es aber nach Möglichkeit immer, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Kann ein Mitarbeiter umgekehrt darauf bestehen, im Büro arbeiten zu können?

Viele Beschäftigte können nur eingeschränkt von zu Hause aus arbeiten, etwa, weil sie keinen schnellen Internet-Zugang haben, ein Arbeitszimmer fehlt oder ein vernünftiger Schreibtisch. Deshalb bevorzugen weiterhin viele Beschäftigte ihren Büro-Arbeitsplatz. Wer daher unbedingt ins Büro kommen will, kann dies auch weiterhin tun. Denn grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter nicht ins Homeoffice zwingen.

Homeoffice: Kann ein Mitarbeiter ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeiten?

Nein. Auch wenn Arbeitnehmer sich vor einer Ansteckung fürchten, können sie nicht einfach zu Hause bleiben. Wer ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber aus dem Homeoffice arbeitet, riskiert eine Abmahnung, schlimmstenfalls eine Kündigung. Daher gilt auch hier: Am besten mit dem Arbeitgeber sprechen. Die allermeisten Unternehmen nehmen die Sorgen ihrer Beschäftigten ernst und versuchen, eine gute Lösung zu finden.

Müssen die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter jetzt alleine in die Kantine?

Nein. Zwar gab es im Vorfeld der Entscheidung über die Pflicht zum Homeoffice auch die Überlegung, einen gemeinschaftlichen Besuch der Kantine oder der Kaffee-Küche komplett zu verbieten. Am Ende verzichtete Arbeitsminister Heil jedoch auf eine Regelung. Da die meisten Betriebsküchen ihre Gerichte ohnehin nur noch als Takeaway anböten und die Tische in vielen Kantinen komplett gesperrt sind, sei eine solche Regelung nicht nötig, heißt es.

Homeoffice: Was tut der Bund, um Heimarbeit weiter zu fördern?

Die Verordnung zum Homeoffice sieht unter anderem auch eine steuerliche Sonderregelung vor. Danach gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021, dass die nötige Homeoffice-IT wie Notebooks oder nötige Software im laufenden Jahr komplett abgeschrieben werden können. Bislang galt hier eine Abschreibungsdauer von drei Jahren.

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